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MVZ-Gründung durch Tochter-GmbH?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hessen vom 30.11.2016, (Az.: L 4 KA 20/14) kassiert und die Konstruktion der MVZ-Gründung durch Tochtergesellschaften von MVZ-Betreibergesellschaften für unzulässig erklärt (Urt. v. 16.05.2018, Az.: B 6 KA 1/17 R). 

Klägerin war eine von einem Apotheker betriebene MVZ-GmbH. Die GmbH beantragte, gleichsam als Muttergesellschaft, ein weiteres MVZ durch eine Tochter-GmbH begründen und führen zu dürfen. Der Zulassungsausschuss lehnte das ab, das Sozialgericht (SG) Marburg wies die gegen den Bescheid erhobene Klage ab, das LSG Hessen gab der Berufung statt. 

Die Entscheidung 

Das Bundessozialgericht (BSG) stellte jetzt das Urteil des SG wieder her und erklärte die Antragsablehnung durch den Zulassungsausschuss damit im Ergebnis für rechtmäßig. 

Das Sozialgericht hatte formal vom Wortlaut der einschlägigen Norm (§ 95 Abs. 1a SGB V) her argumentiert. Darin sind MVZ als solche nicht als mögliche Gründer von (weiteren) MVZ aufgeführt. Eine Absicht des Gesetzgebers, MVZ in den Gründerkreis einzubeziehen, sei nicht erkennbar. 

Das LSG argumentierte anhand von § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V genau umgekehrt. Dort ist die entsprechende Anwendung von Vorschriften über „Vertragsärzte“ auf MVZ vorgesehen. Wenn aber – was unstreitig ist – Vertragsärzte zur Gründung von MVZ berechtigt seien, müsse das ergo „entsprechend“ auch für MVZ gelten. Der Gesetzgeber habe zwar 2012 den Kreis der zur Gründung von MVZ Berechtigten eingeschränkt. Die Absicht hierbei sei aber gewesen, gewerbliche Unternehmer vom Markt zu drängen (insbes. Fremdbesitzer von Sanitätshäusern) und MVZ nur noch von Akteuren der GKV-Versorgung betreiben zu lassen. Zu diesen Akteuren gehörten auch zugelassene MVZ. 

Das BSG schloss sich hingegen dem SG Marburg an und führte ergänzend aus: es sei eindeutig, dass der Gesetzgeber 2012 zwar für alle bis dahin gegründeten MVZ Bestandsschutz organisieren, Neugründungen aber nur noch durch die ausdrücklich gesetzlich normierten Gründer zulassen wollte. Dieser gesetzgeberische Zweck würde unterlaufen, wenn man den seit 2012 nicht mehr berechtigten Gründern (z. B. Apotheker, Sanitätshäuser) via Tochtergesellschaften erlauben würde, MVZ neu zu gründen. 

Betroffen von dieser Entscheidung sind die seit 2012 nicht mehr zugelassenen Gründer, deren Expansionsmöglichkeit (jenseits des bestandsgeschützten bisherigen eigenen MVZ) in der ambulanten Versorgung durch dieses Urteil abgeschnitten ist.

 

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn / Berlin / Baden-Baden