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Neuregelung bei Arbeitsverträgen – Verfall von Ansprüchen

Der Deutsche Bundestag hat zum 01.10.2016 eine Reform der Vorschriften zu sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft gesetzt, die Auswirkungen auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen in der (Zahn-) Arztpraxis haben kann.

Das Gesetz:

Gesetzestechnisch hat der Bundestag nur in § 309 Ziff. 13 Buchst. b BGB das Wort "Schriftform" durch das Wort "Textform" ersetzt. Die kleine Änderung hat große Wirkung.

Die Auswirkungen:

Arbeitsverträge sind, wenn sie - wie in der Regel - vom Arbeitgeber vorgegeben werden, AGB und der oben zitierte § 309 BGB ist einschlägig. AGB sind nicht nur das berüchtigte "Kleingedruckte", etwa die schwer verständlichen Bedingungen der Lebensversicherung oder das ausgeschlossene Umtauschrecht bei der neuen Waschmaschine. AGB sind alle Regelungen, die von einem Unternehmer einem Verbraucher vorgegeben werden, mithin auch Musterarbeitsverträge.

Wichtig wird die Neuregelung deshalb vor allem für die sog. Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen. Diese bestimmen meist, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag während dessen Bestehen und nach dessen Ende innerhalb bestimmter Fristen "in Schriftform" oder "schriftlich" geltend zu machen sind. Diese Vereinbarung der Schriftform in Verfallsklauseln ist mit der Neuregelung künftig unwirksam. Möglich ist jetzt eben nur noch die Textform.

Die Gesetzesänderung wirkt nicht, soweit Schriftform für Arbeitgebererklärungen vorgesehen ist. Hat man etwa vereinbart, dass der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit des Arbeitnehmers schriftlich genehmigen muss, bleibt dies rechtens. Dasselbe gilt für Schriftformerfordernisse, die sich im Gesetz oder in Tarifverträgen wiederfinden. Hierzu gehört etwa die Kündigung, die schon nach § 623 BGB von beiden Seiten in Schriftform zu erklären ist.

Was zu tun ist:

Altverträge

...d. h., die entsprechende Verfallsklausel in Verträgen, die bis zum 30.09.2016 geschlossen wurden, bleiben zunächst uneingeschränkt wirksam.

Aber:

Werden Regelungen eines Altvertrags abgeändert oder angepasst (z. B. frei verhandelte Gehaltserhöhung, Anpassung des Urlaubsanspruchs, Entfristung), muss die Verfallsklausel mit geändert werden.

Neuverträge

Statt der Schriftform muss bei nach dem 01.10.2016 geschlossenen Arbeitsverträgen die Geltendmachung "in Textform" vereinbart werden.

Anderenfalls ist jedenfalls die vereinbarte Formvorschrift unwirksam. Der "Rest" der Klausel, (also z. B. die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach Ablehnung) bleibt zwar bestehen, geht aber im Wesentlichen ins Leere. Der Arbeitnehmer muss seine Forderung dann nämlich nur irgendwie (z. B. mündlich beiläufig in einem Gespräch) geltend machen. Die wichtige Funktion der Klausel, die letztlich binnen bestimmter Fristen ab Geltendmachung eines Anspruchs per Brief zu endgültiger Sicherheit führen soll, dass "nichts mehr nachkommt", ist dann weitgehend dahin.

RA Anno Haak, LL.M. Medizinrecht
lennmed.de Rechtsanwälte
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