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Neuregelung Schweigepflicht – Handlungsbedarf bei der Einbindung von externen Dienstleistern in die Praxis

Arzt- und Zahnarztpraxen benötigen oftmals Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten. Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was keinesfalls unkompliziert ist. Ein neues Gesetz sorgt hier in Kürze für Klarheit.

§ 203 des Strafgesetzbuches (StGB) stellt den Schutz von Geheimnissen vor unbefugter Offenbarung sicher, die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut werden. Externe Dienstleister heranzuziehen war bislang nicht ohne rechtliches Risiko, sofern diese Personen von geschützten Geheimnissen Kenntnis erlangen können.

Das "Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen", das am 22.09.2017 den Bundesrat passiert hat, wird hier Erleichterungen aber auch neue Pflichten für den Arzt und Zahnarzt mit sich bringen, wenn sie externe Dritte als Dienstleister in Ihre Praxisorganisation einbinden. Die Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe oder das Zugänglichmachen von Geheimnissen an mitwirkende Personen möglich ist, werden geregelt. Den Berufsgeheimnisträger trifft im Rahmen von Outsourcing die Pflicht, dass die extern einbezogene Person ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet wird. Die Verletzung dieser Pflicht ist strafbewehrt, wenn die einbezogene Person unbefugt ein Geheimnis offenbart hat.

Künftig machen sich nun alle an der Berufsausübung mitwirkenden Personen - gleich ob wie bisher Angestellte oder jetzt neu auch externe Dienstleister - strafbar, wenn sie ein Berufsgeheimnis offenbaren, das ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft, was voraussichtlich nicht vor Oktober sein wird.

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin | Baden