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Nochmals bestätigt: Ärztliche Empfehlungen nur auf Patientenwunsch!

Orthopäden* dürfen nur auf Nachfrage von Patienten ein bestimmtes Sanitätshaus empfehlen. Diesen in § 31 Abs. 2 (Muster-)Berufsordnung der Deutschen Ärzte (MBO-Ä) normierten Grundsatz betonte das Landgericht Köln (LG Köln, Urt. vom 04.05.2021 – 33 O 23/20) nochmals in einer aktuellen Entscheidung. Gleichwohl unterlag das klagende Sanitätshaus gegen den in Anspruch genommenen Orthopäden.

Was war geschehen?

Gegenstand des Verfahrens war eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines in Köln ansässigen Sanitätshauses gegen einen in Köln niedergelassenen Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie.

Ende Oktober 2019 suchte ein vom klagenden Unternehmen beauftragter Testpatient die Praxis des beklagten Orthopäden auf. Im Rahmen der dann stattgefundenen Untersuchung soll der Orthopäde dem Testpatienten unzulässigerweise ohne konkrete Anfrage von sich aus ein konkurrierendes Sanitätshaus empfohlen und dem Testpatienten den Weg dorthin beschrieben haben.

Hiernach mahnte das klagende Unternehmen den Orthopäden zunächst anwaltlich ab und verlangte die Unterlassung solcher Empfehlungen ohne eine daraufhin gerichtete Nachfrage des Patienten. Gleichzeitig machte es die Kosten der Abmahnung geltend.

Da der Orthopäde keine Unterlassungserklärung abgab, vielmehr den Inhalt des Gesprächs mit dem Testpatienten bestritt, machte das Unternehmen den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend – ohne Erfolg!

Empfehlung wettbewerbsrechtlich und berufsrechtlich relevant

Das LG Köln wies Klage des Sanitätshauses ab. Dem Unternehmen stehe kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) i.V.m. § 31 BoÄNR (Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte) zu.

Nach § 31 Abs. 2 BoÄ-NR – einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (vgl. BGH GRUR 2017, 194, Rn. 41 – Orthopädietechniker, zur parallelen Regelung in § 31 Abs. 2 BayBoÄ) – dürften Ärzte ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Personen oder Unternehmen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen oder sonstige gesundheitliche Leistungen anbieten, empfehlen oder an diese verweisen. Ein hinreichender Grund sei unter Berücksichtigung der ärztlichen Fürsorgepflicht dabei unter anderem dann gegeben, wenn ein Patient eine Empfehlung erbitte (vgl. BGH NJW 2011, 2211, Rn. 27 -30 – Hörgeräteversorgung II, zur inhaltsgleichen Regelung in der NdsBoÄ).

Beibringungsgrundsatz nicht erfüllt

Die Klage des Sanitätshauses scheiterte im Ergebnis daran, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen – hier also die Anempfehlung eines Sanitätshauses ohne konkrete Nachfrage – vom Gericht nicht festgestellt werden konnten.

Soll einer für die Beweisfrage ergiebigen Zeugenaussage gefolgt werden, so das LG, habe das Gericht zunächst Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprächen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sage. Dabei sei im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die Aussage unwahr sei. Jede Zeugenaussage habe danach solange als unzuverlässig zu gelten, wie diese Hypothese nicht eindeutig aufgrund von Realitätskriterien, die für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen, widerlegt sei.  Als Realitätskriterien gelten dabei unter anderem der Detailreichtum der Aussage auch im Kernbereich, die Bekundung origineller Einzelheiten etwa in Form bestimmter Gesprächsinhalte, die Schilderung von Gefühlen oder die Konstanz der Aussage. Kriterien für die Unwahrheit einer Aussage seien dagegen beispielsweise deren Kargheit oder wenn der Zeuge zu den für ihn unwesentlichen Punkten Wahrnehmungen gemacht habe und sich daran nach längerer Zeit erinnern können will, dagegen aber behaupte, in den für ihn damals zentralen Punkten keine Wahrnehmungen gemacht zu haben oder sich daran heute nicht mehr erinnern zu können.

Nach der Beweisaufnahme war das Gericht allerdings nicht davon überzeugt, dass der Arzt dem Testpatienten unzulässigerweise, also ohne dessen Nachfrage ein bestimmtes Sanitätshaus empfohlen hatte. Der Testpatient habe sich auch auf Nachfrage weder daran erinnern können, ob er ausdrücklich nach einem Sanitätsgeschäft für seine Einlagen gefragt habe noch habe er sagen können, ob die Empfehlung von dem beklagten Arzt oder von der Sprechstundenhilfe ausgesprochen worden sei. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Hauptbeweis nicht geführt.

Damit scheiterte der Unterlassungsanspruch und auch der Antrag auf Abmahnkostenersatz.

Ergänzender Hinweis:

In gerichtlichen Verfahren gilt der sog. Beibringungsgrundsatz, wonach das Gericht seine Entscheidung lediglich auf diejenigen Tatsachen stützen darf, die von den Parteien selbst in das Verfahren eingebracht worden sind, sowie auf Beweismittel, die die Parteien erbracht haben.

Die richtige Zuordnung entscheidet über Erfolg oder Misserfolg des Verfahrens für die Parteien. Kann die beweisbelastete Partei den Beweis nicht führen, unterliegt sie, wie vorliegend im Verfahren vor dem LG Köln.

* Alle Formulierungen beziehen sich uneingeschränkt auf alle Geschlechter (m/w/d), auch wenn zur besseren Lesbarkeit nur die Bezeichnung für ein Geschlecht angegeben ist. 


Rechtsanwältin Bita Foroghi LL.M. oec.
lennmed.de Rechtsanwälte
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