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Pauschalvergütungsabreden für Überstunden können wirksam sein, auch für Geringverdiener

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entschied kürzlich (Az. 2 Sa 26721), dass eine arbeitsvertragliche Abrede, wonach die Leistung von 10 Überstunden pro Monat mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist, Wirksamkeit entfalten kann. Sie war im konkreten Vertrag weder überraschend (§ 305 c BGB) noch benachteiligte sie den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). Zudem sind solche Abreden auch bei geringeren Einkommen anwendbar.

Hintergrund

Kläger ist ein Mitarbeiter einer Finanzbuchhaltung, welcher für eine Tätigkeit im Umfang von 40 Stunden pro Woche ein monatliches Bruttogehalt von 1.800 € bezieht. Diese Tätigkeit übte er ab dem 15.03.2017 bis zum 31.01.2019 bei der Beklagten aus. Sein Arbeitsvertrag beinhaltete überdies in § 4 Ziff. 3 die Klausel, dass die Bezahlung der vorgenannten Bezüge eine etwaige über die betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit im Umfang von bis zu 10 Stunden pro Monat ebenfalls abgelte. Der Kläger begehrte indes erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Überstundenvergütung für 92 Stunden à 10,23 € brutto, insgesamt die Summe von 940,91 € brutto, welche in der vorgenannten Zeit angefallen waren.

Vorinstanz

Erstinstanzlich hatte das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 20,46 € stattgegeben, diese im Übrigen aber abgewiesen mit der Begründung, die in § 4 des Arbeitsvertrages enthaltene Klausel zur Abgeltung von Überstunden stehe einem Zahlungsanspruch des Klägers entgegen. Lediglich die im Juli 2018 geleisteten 12 Mehrarbeitsstunden begründeten einen Zahlungsanspruch. Dieser belaufe sich auf 20,46 € brutto. Im Übrigen könne sich die Beklagte auf § 4 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages berufen. Diese Regelung sei wirksam, halte einer AGB-Kontrolle stand und könne Wirksamkeit nicht erst ab einer bestimmten Höhe der Jahresvergütung beanspruchen.

Berufung

Auch die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LAG schließt sich damit der erstinstanzlichen Entscheidung an und verneint noch einmal die von Klägerseite eingebrachte Meinung, dass eine Pauschalvergütungsabrede für Überstunden nur ab einer bestimmten Höhe der Jahresvergütung getroffen werden könnte. Dem stehe insbesondere die Vertragsfreiheit entgegen. Diese findet ihre Begrenzung in den gesetzlichen Tatbeständen der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Diese setzen unter anderem jedoch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, welches regelmäßig nur dann angenommen werden kann, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

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