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Pflicht zur Löschung der Passbilder zur Erstellung der eGK?

Der Fall

Die Beklagte, eine gesetzliche Krankenversicherung, hatte den Kläger, einen bei ihr Versicherten, mehrfach aufgefordert, ein Passfoto zur Erstellung der eGK zu übermitteln. Der Kläger übermittelte zwar ein Foto, das ihn allerdings nur in Schemen und damit nicht eindeutig identifizierbar zeigte. Außerdem stellte er unter Berufung auf sein informationelles Selbstbestimmungsrecht u. a. die Bedingung, dass jedes eingereichte Foto sofort nach Erstellung der eGK gelöscht werde. Die Beklagte lehnte das unter Berufung auf die Pflicht, im Verlustfall zeitnah eine Ersatzkarte erstellen zu müssen, ab. Der Kläger verlangte mit seiner Klage, die Beklagte zur unwiederbringlichen Löschung eingereichter und künftig einzureichender Bilder zu verpflichten.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Berlin gab dem Versicherten Recht. Die Klage sei zulässig, auch wenn bis zur Erhebung der Klage noch gar kein für die eGK brauchbares Bild bei der Kasse vorgelegen hatte. Es müsse dem Versicherten aber möglich sein, die Pflicht zur Löschung vorbeugend gerichtlich prüfen zu lassen, weil durch die Ablehnung der Versicherung die Besorgnis begründet sei, sie werde diese Pflicht – so sie denn besteht – nicht erfüllen.

Die Klage sei auch begründet. Namentlich stehe dem Versicherten aus § 84 Abs. 2 S. 2 SGB X i. V. m. § 304 Abs. 1 S. 1 SGB V das Recht zu, die Löschung seines Passbildes nach Erstellung der eGK zu verlangen.

Das Lichtbild sei ein Sozialdatum, das gelöscht werden muss, wenn seine Speicherung bei den Kassen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (§ 84 Abs. 2 S. 2 SGB X). Die in Rede stehende Aufgabe sei die Erstellung der eGK mit Lichtbild zur besseren Überprüfbarkeit der Leistungsbe-rechtigung gesetzlich Versicherter. Hierzu sei die Speicherung nur solange erforderlich, bis die eGK erstellt wurde.

Aus der Aufgabe der Kasse, ggf. eine Ersatzkarte zu stellen, ergebe sich nichts anderes. Erforderlich sei die Speicherung von Daten nur, wenn der Bedarf gegenwärtig sei. Dass eine Speicherung für einen hypothetischen künftigen Fall (Verlust oder Diebstahl der Karte) eventuell nützlich sein könne, reiche deshalb nicht. Darin läge eine reine, unverhältnismäßig das informationelle Selbstbestimmungsrecht der gesetzlich Versicherten beschränkenden Speicherung auf Vorrat.

Das Urteil ist rechtskräftig.

RA Anno Haak, LL.M. Medizinrecht
lennmed.de Rechtsanwälte
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