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Praxis-Website: Vereinbarungen mit dem Webdesigner erforderlich

Eine eigene Homepage im Internet, in welcher sich potenzielle Patienten über das Angebot Ihrer Praxis informieren können, gehört heute zum Standard. Bei der Erstellung einer solchen Homepage kommt es bisweilen zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kunden und dem beauftragten Webdesigner.

Der Webdesigner beklagt oft die zu häufigen Änderungswünsche des Kunden, dessen nur schleppende oder gar nicht erfolgende Mitwirkungspflicht in Form von Herausgabe von eigenen Texten und Fotos oder dessen eigenmächtige Änderung der Seite nach deren Fertigstellung. Der Kunde hingegen beschwert sich, dass die vom Webdesigner gestaltete Seite unprofessionell und daher mangelhaft ist, dass die vereinbarte Deadline nicht eingehalten wird oder der Webdesigner nach Fertigstellung der Seite die Zugangsdaten nicht herausgibt. 

Urheber- und Nutzungsrechte

Ein weiterer häufiger Streitpunkt sind die Urheber- und Nutzungsrechte an der Seite, die Urheberrechte Dritter der dort eingearbeiteten Fotos, Filme und Texte, Art und Ort der Nennung des Webdesigners und die Frage ob dieser die Seite nach Fertigstellung als Referenz verwenden darf. Um diese Unklarheiten oder sogar Streitigkeiten zu vermeiden, gilt es daher einiges zu beachten. 

Bestehen Sie auf einen schriftlichen Werkvertrag

Für die Erstellung einer Website schließen Webdesigner und Kunde i.d.R. einen Werkvertrag über das Werk Website. In diesem sollten zumindest

  • die Deadline,
  • Art und Umfang der Änderungswünsche durch den Kunden,
  • darüberhinausgehende Extras,
  • Art und Ort der Designernennung,
  • das Einverständnis des Kunden, die Seite als Referenz zu verwenden und
  • die Frage, wer in welchem Umfang nach Fertigstellung des Werks daran Änderungswünsche vornehmen darf oder soll, geregelt sein. 

Außerdem sollte die Übertragung der einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechte vom Webdesigner auf den Kunden und die Urheberrechte Dritter an den für die Website verwendeten Fotos, Filmen und Texten geklärt sein.

Es gibt keinen schriftlichen Vertrag - wie ist die Rechtslage?

Nicht selten besteht zwischen Kunde und Webdesigner aber gar kein oder nur ein sehr unzureichender Werkvertrag. Dann gilt Folgendes: 

  • Der Webdesigner hat das Werk, also die Website, zu erstellen und nach Fertigstellung die Zugangsdaten herauszugeben.
  • Es ist dann eine Frage des Einzelfalls, ob der Webdesigner überhaupt ein Urheberrecht an der von ihm erstellten Seite erworben hat.
  • Grundsätzlich können Webseiten urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Gestaltung des Internetauftritts besonders individuell ist, d.h. über die durchschnittliche Gestaltung von Webseiten hinausgeht.
  • Das reine Design (Liniengebung, Layout, Farbe, Struktur) ist als solches nur dann geschützt, wenn besonders individuelle und prägende Faktoren hinzutreten. Das bedeutet: Häufig hat der Webdesigner gar kein Urheberrecht an der Seite erworben. Folglich hat er i.d.R. weder einen Anspruch auf Urhebernennung noch einen auf Verwendung der Website des Kunden als Referenz. Und wenn der Kunde nach Fertigstellung des Werks die Seite später wesentlich verändert, so stellt dies keine unzulässige Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts dar.

Hat der Webdesigner jedoch im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Urheberrecht erworben, so folgen daraus auch seine Rechte auf Urhebernennung und Verwendung der Homepage als Referenz. Eine spätere Bearbeitung der Website durch den Kunden stellte dann eine unzulässige Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetztes dar.   

 

RAin Dorotee Keller, LL.M. Europarecht / Schwerpunkt "Medienrecht" (Universität Saarbrücken)
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin |Baden-Baden