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Preisgestaltung und Werbung beim Bleaching und kein Ende in Sicht

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hatte sich jüngst wieder einmal mit der Frage der Preisgestaltung für sog. Bleaching und die Werbung dafür zu befassen (Urt. v. 22.11.2017, Az.: 5 K 4424/17).

Der Fall

Der Kläger hatte auf seiner Internetseite für Bleachingbehandlungen in der Praxis oder zu Hause durch Gel zu Preisen zwischen 129,- € und 349,- € geworben, wobei er darauf hinwies, dass die Bepreisung entsprechend § 2 Abs. 3 GOZ erfolge. Im Übrigen hatte er mit dem „Erfolg“ der Behandlung und der besonders günstigen Preisgestaltung geworben.

Die zuständige Zahnärztekammer erteilte dem Kläger eine mit Ordnungsgeld versehene Rüge wegen der Werbung mit unzulässigen Festpreisen und wegen anpreisender Werbung und damit Verstoß gegen die Vorschriften über Werbung in der einschlägigen Berufsordnung und untersagte dem Kläger die künftige Wiederholung der Werbung.

Der Kläger wandte sich gegen die Untersagung.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht gab dem Zahnarzt recht. Die Angaben zu den Preisen seien sachangemessen. Dabei sei das hohe Interesse potentieller Patienten an der Bepreisung einer kosmetischen Behandlung zu berücksichtigen, dies insbesondere deshalb, weil das Bleaching in der GOZ derzeit nicht abgebildet sei.

Der Kläger habe auch nicht mit Festpreisen geworben, sondern weise auf der Website mehrfach und ausdrücklich darauf hin, dass sich die Preisangaben „ab“ verstünden, der Preis im Einzelfall nach der GOZ bestimmt werde und erst nach vorheriger Beratung eine Behandlung und damit eine Bepreisung stattfinde.

Dass der Kläger darauf hinweise, er biete die Leistung „preiswert“ an, sei nicht unzulässig, weil dies nicht auf eine Abweichung nach unten von der GOZ, sondern darauf ziele, Patienten zu gewinnen, die bisher von anderen Preisen ausgegangen seien.

Dass auf das Erfordernis eines HKP bei reinen Verlangensleistungen wie dem Bleaching nicht hingewiesen werde, sei nicht irreführend. Werbung diene einer ersten Information, nicht der Wiedergabe aller relevanten Details. Dass ein HKP entgegen der GOZ nicht erstellt werde, werde jedenfalls nicht suggeriert.

RA Anno Haak, LL.M. Medizinrecht
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn Berlin Baden-Baden