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Rabattangebote und Sternchenhinweise – unzulässig und wettbewerbswidrig?

Das Landgericht Berlin (LG) entschied in einem aktuellen Urteil (LG Berlin, Urteil vom 30.11.2021, Az. 91 O 21/21), dass die Gewährung von Rabatten auf ärztliche Leistungen durch die Gebührenordnung für Ärzte schlechterdings ausgeschlossen werde und daher wettbewerbswidrig sei. Außerdem sei Werbung, die keinen Hinweis darauf enthalte, dass die angebotenen ärztlichen Dienstleistungen nicht vom Werbenden selbst, sondern einem Drittunternehmen durchgeführt werden, irreführend.

Sachverhalt

Ein Wettbewerbsverband mahnte ein Unternehmen mit Sitz in Berlin, das vor allem Dienstleistungen im Bereich der Schönheitsmedizin anbietet, wegen wettbewerbswidriger Werbung ab. Auf der Internetseite hatte das Unternehmen sowohl ambulante ärztliche Behandlung als auch Operationen unter anderem in ihren sogenannten Fachzentren in Charlottenburg und Mitte beworben. Nur unter einer Sternchenmitteilung auf der Internetseite wurde mitgeteilt, dass diese Fachzentren von einer MVZ GmbH und nicht vom werbenden Unternehmen betrieben werden. Daneben wurden auf der Internetseite verschiedene Rabatte, u.a. ein Erstkundenrabatt von 10 % und ein Premiumkundenrabatt von 30 % ab der dritten Behandlung, beworben. 

Nachdem die Abmahnung erfolglos blieb, erhob der Wettbewerbsverband Unterlassungsklage vor dem LG Berlin.  Mit durchschlagendem Erfolg.

Die Entscheidung

Das LG Berlin bejahte den Unterlassungsanspruch sowohl wegen irreführender Werbung als auch wegen Verstoßes gegen Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Leistungserbringer muss klar erkennbar sein

Das Gericht untersagte dem beklagten Unternehmen zunächst, für ambulante Schönheitsbehandlungen zu werben, ohne hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, dass nicht sie, sondern eine andere juristische Person diese erbringt.

In diesem Verhalten liege eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Zu den wesentlichen Merkmalen einer Dienstleistung gehöre, von wem diese erbracht werde, insbesondere bei medizinischen Behandlungen.

Die Internetwerbung der Beklagten suggeriere, dass die in den Fachzentren angebotenen ambulanten ärztlichen Behandlungen von ihr selbst erbracht würden, obwohl dies mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimme. Die ambulanten ärztlichen Behandlungen würden nämlich von einem Drittunternehmen erbracht.

Sternchenhinweise nicht ausreichend

Die Sternchenhinweise in dem Internetauftritt der Beklagten würden insoweit keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf geben, dass die Leistungen nicht vom beklagten Unternehmen erbracht würden. Die Auflösung der Sternchen erfolge immer erst am unteren Ende der jeweiligen Seite bzw. Unterseite und in einem vom Verkehr in der Regel kaum wahrgenommenen Bereich der Webseite. Zudem sei die Auflösung „betrieben durch die xxxxx GmbH“ in derart kleiner Schriftgröße gehalten, dass die Wahrnehmbarkeit nicht gewährleistet sei. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum die Information nur durch Sternchen und deren Auflösung notwendig sei. Es seien auch keine objektiven Anzeichen dafür erkennbar, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit erhöhter Aufmerksamkeit auf die Sternchen achten würden. Im Gegenteil seien Interessenten für ambulante ärztliche Schönheitsleistungen eher an den Leistungen und Preisen interessiert.

Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die weit überwiegende Anzahl von Patienten sich nicht für eine Behandlung in einem der Fachzentren entschieden hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass die Leistungen nicht von dem beklagten Unternehmen erbracht werden. Denn insbesondere Patienten, die bereits zufriedenstellende Erfahrungen mit den ärztlichen Leistungen des beklagten Unternehmens in der Schlossklinik Berlin gesammelt hätten, würden aufgrund ihrer Zufriedenheit mit den Leistungen ein besonderes Vertrauen in diese aufbauen und eher ambulante Schönheitsbehandlungen des beklagten Unternehmens in Anspruch nehmen als die von Dritten. 

Zudem täusche das beklagte Unternehmen mit der „Eingemeindung“ der Fachzentren in ihre Werbung eine tatsächlich nicht vorhandene Unternehmensgröße vor, die sie nicht besitze. Auch damit würde es das gesteigerte Vertrauen in große Unternehmen in Anspruch nehmen, das ihm aber nicht gebühre.

Rabattwerbung unzulässig

Darüber hinaus untersagte das Gericht die in Rede stehende Rabattwerbung, da diese gegen § 5 GOÄ und damit gegen für alle Ärzte zwingendes Preisrecht verstoße.

§ 5 Abs. 2 GOÄ schließe die Gewährung von Rabatten auf ärztliche Leistungen schlechterdings aus. Die Vorschrift bestimme durch Vorgabe der Kriterien für die Bestimmung der Gebühren innerhalb des durch § 5 Abs. 1 GOÄ vorgegebenen Gebührenrahmens im Interesse des zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz der privatärztlichen Liquidation und ziele auf eine angemessene, leistungsgerechte Vergütung ab.

Eine danach unangemessen niedrige Vergütung berühre zudem auch die Interessen der konkurrierenden Ärzte an der Einhaltung einer sich anhand der Kriterien des § 5 Absatz 2 GOÄ ergebenden Mindestvergütung. Daraus ergäbe sich zwingend, dass Rabatte nach der Natur der Vergütungsberechnung ausgeschlossen seien. Es reiche nämlich nicht, wie das beklagte Unternehmen vorgetragen hatte, dass sie sich auch nach Rabattgewährung noch im Gebührenrahmen halte. Wenn die Gebühr niedriger sei weil der Aufwand geringer sei, dann verbiete sich eine Rabattgewährung ebenso wie wenn die Leistung besonders aufwändig wäre.

Da § 5 GOÄ nach herrschender Meinung eine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG darstelle, stelle sich die Rabattaktion unter Verstoß gegen die Regelungen der GOÄ entsprechend als wettbewerbswidrig und damit unzulässig dar.


RAin Foroghi, LL.M. oec.

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