Arzt- und Zahnarztpraxen benötigen oftmals Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten. Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was keinesfalls unkompliziert[...]
Regress wegen Verwendung eines Faksimilestempels (Unterschriftenstempels)
Cave! Wenn der Vertragsarzt eine Verordnung nicht mit seiner persönlichen Unterschrift (bzw. einer qualifizierten elektronischen Signatur) versieht, droht ein Schadensregress in voller Höhe der Verordnungskosten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 27.08.2025 (Az.: B 6 KA 9/24 R) entschieden.
Der Fall
Der klagende Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie unterzeichnete in den Quartalen 1/2015 bis 2/2018 Verordnungen über Sprechstundenbedarf (SSB) nicht persönlich, sondern verwendete stattdessen einen Unterschriftenstempel (Faksimilestempel). Auf Antrag der für die Verwaltung des SSB zuständigen Krankenkasse setzten die Prüfgremien einen Regress in Höhe von netto 487.230,57 € fest. Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Marburg wurde abgewiesen.
Die Entscheidung
Das BSG hat die Sprungrevision des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.
Es stützt die Regressfestsetzung auf § 48 Absatz 1 des Bundesmantelvertrages-Ärzte in Verbindung mit der landesrechtlichen Prüfvereinbarung. Diese Bestimmungen hätten ihre Grundlage in den Regelungen von § 82 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Absatz 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Sie ermächtigten durch zulässige Delegation die Träger der Selbstverwaltung zur Normsetzung durch Verträge. Dazu zählten auch Regelungen zur Schadensfeststellungskompetenz durch die Prüfgremien. Diese seien berechtigt, einen sonstigen Schaden durch Verwaltungsakt festzustellen. Dazu gehöre auch die fehlerhafte Ausstellung von Bescheinigungen.
Der Kläger habe hier die für Vertragsärzte bestehende Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verletzt. Die persönliche Unterschrift des Arztes (jetzt die qualifizierte elektronische Signatur) sei wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung. Nur mit einem Unterschriftenstempel versehene Verordnungen könnten diese hohen Qualitätsanforderungen und die Gewähr für die Richtigkeit und vor allem Sicherheit der Auswahl des verordneten Arzneimittels nicht erfüllen. Dem Kläger falle hinsichtlich der Pflichtverletzung auch Verschulden zur Last, da er die Regularien der persönlichen Unterzeichnung jeglicher Art von ärztlichen Verordnungen kennen müsse und diese nicht eigenmächtig ändern dürfe.
Infolge der Pflichtverletzungen des Klägers sei der zuständigen Krankenkasse auch ein Schaden in voller Höhe der Verordnungen entstanden. Der Regress entspreche der Summe der in vierzehn aufeinanderfolgenden Quartalen unrichtig ausgestellten SSB-Verordnungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnungen nicht eingelöst worden seien oder es zu Zurückweisungen der Verordnungen durch Apotheken gekommen wäre, lägen nicht vor. Auf den Einwand des Klägers, dass die Verordnungen jedenfalls medizinisch indiziert gewesen seien - im Sinne eines hypothetischen alternativen Geschehensablaufs - komme es nicht an. Die Festsetzung des Regresses verstoße weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch sei sie unverhältnismäßig. Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Krankenkasse komme hier nicht in Betracht. Die Fehlerhaftigkeit der Verordnungen sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, so dass eine - die Schadenshöhe mindernde - frühere Antragstellung durch die Krankenkasse nicht auf der Hand liege.
Erste Einschätzung
Bisher liegt nur ein kurzer Terminbericht der Entscheidung für die Presse vor; das Urteil in vollem Wortlaut steht noch aus.
Das BSG geht offensichtlich davon aus, dass es sich bei den Vorschriften zur Unterzeichnung von Verordnungen nicht um reine Ordnungsvorschriften handelt, sondern um wesentliche formale oder inhaltliche Voraussetzungen. Eine ärztliche Verordnung ohne ausreichende Unterschrift gibt als solche nicht genügend zu erkennen, dass der ausstellende Arzt der Verordnung letztendlich die entscheidende Gültigkeit verleihen will. Die Unterschrift ist die Manifestation einer persönlichen Willenserklärung. Ein Stempel ist eine maschinelle Reproduktion, kann u. U. von anderen Personen missbräuchlich verwendet werden und ist keine solche Erklärung.
Indem das BSG die Regressierung der gesamten Verordnungskosten für rechtmäßig hält, wendet es den sog. normativen Schadensbegriff an. Dieser schließt die Berücksichtigung eines hypothetischen Alternativgeschehens aus. Vertragsärzte, die Verordnungen ohne Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ausstellen, können sich also nicht darauf berufen, dass auch bei ordnungsgemäßer Ausstellung die Kosten bei der Krankenkasse angefallen wären.
Das BSG erteilt auch einer Differenzbetrachtung eine Absage. Nach der zum 11.05.2019 eingeführten Vorschrift des § 106b Abs. 2a Satz 1 SGB V wird die Höhe von Nachforderungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf die Differenz der Kosten zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich ärztlich verordneten Leistung begrenzt. Bei einer unwirtschaftlichen Verordnung im engeren Sinne wird somit im Ergebnis die zu große Menge abgeschöpft. Bereits in seinem Urteil vom 05.06.2024 (Az.: B 6 KA 10/23 R) hat das BSG im Rahmen eines Rechtsstreites zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Bundesschiedsamt aber entschieden, dass diese Begrenzung der Nachforderung nicht für unzulässige Verordnungen gilt.
Interessant wird sein zu erfahren, wie das BSG die Verhältnismäßigkeit des Regresses begründen wird. Bei fast einer halben Million Euro dürfte die Rückforderung ruinöse Ausmaße annehmen. Es ging hier nicht um Verordnungen einzelner Arzneimittel zur Anwendung bei konkreten bestimmten Patienten, sondern um SSB. Dieser umfasst alle Materialien wie Arzneimittel, Verbandstoffe und Gegenstände, die ein Vertragsarzt im Rahmen einer vertragsärztlichen Behandlung für mehr als einen Patienten benötigt oder die für Notfälle oder bestimmte ärztliche Eingriffe bei mehreren Patienten zur Verfügung stehen müssen. Spätestens bei der Applikation der Medikamente im Einzelfall kontrolliert der Vertragsarzt das Präparat und die jeweilige Art und Weise der Verabreichung. Damit erfüllt er die vom BSG verlangte Gewähr für die Richtigkeit und Sicherheit der Auswahl des verordneten Arzneimittels.
Hinweise für die Praxis
Die knochenharte Entscheidung des BSG macht deutlich, dass die Verwendung von Faksimilestempeln bei der Ausstellung von Verordnungen als Verletzung vertragsärztlicher Pflichten mit drastischen Folgen anzusehen ist. Letztlich gibt es für solche Stempel auch keinen erkennbaren Anlass, denn sie bringen im Verhältnis zu einem kurzen Abzeichnen mit Kugelschreiber weder einen Zeit- noch einen Effizienzgewinn.
RA Detlef Kerber
lennmed.de Rechtsanwälte
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