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Sektorale Heilpraktikererlaubnis im Bereich Podologie

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat sich mit Urteil vom 16.02.2023 (AZ 12 A 2165/22) mit der Frage befasst, ob für den Bereich der  Podologie eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann.

Hintergrund:

Die Klägerin ist von Beruf Podologin, beschäftigt sich also mit der medizinischen Fußpflege. Sie beantragte bei der Beklagten die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Podologie, die es ihr erlaubt, eigenständig heilkundlich im Bereich der Podologie zu arbeiten. Das Gesundheitsamt der Beklagten lehnte den Antrag ab. Es begründete dies damit, dass laut § 3 des Podologengesetzes Podologen zwar selbstständig im kosmetischen Bereich arbeiten dürfen, bei heilkundlichen Tätigkeiten aber nur unter ärztlicher Anleitung tätig werden dürfen. Die Klägerin war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Sie argumentierte, dass es ungerecht sei, wenn die sektorale Heilpraktikererlaubnis von Podologen in manchen Bundesländern möglich sei, in anderen aber nicht. Dadurch entstünde ein Wettbewerbsnachteil und eine ungleiche Behandlung innerhalb des Berufsstandes. Außerdem verwies sie auf finanzielle Einbußen, die ihr durch die Ablehnung entstanden seien. Sie betonte, dass sie bereit sei, eine Prüfung abzulegen, um ihre fachliche Eignung nachzuweisen.

Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Podologin als zulässig und begründet eingestuft.

Die Tatsache, dass die Klägerin eine Ausbildung zur Podologin absolviert hat, befreie sie nicht von der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz. Die nach dem Podologengesetz erteilte Berufszulassung berechtige nicht dazu, eigenständig Heilbehandlungen ohne ärztliche Verordnung durchzuführen und erlaube daher nicht die Ausübung der Heilkunde im rechtlichen Sinne. Das Berufsrecht unterscheide klar zwischen sogenannten Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Leiden behandeln dürfen, und Gesundheitsfachberufen beziehungsweise Heilhilfsberufen, die zur Behandlung von Erkrankungen grundsätzlich nur auf ärztliche Anweisung hin befugt seien. Der Beruf der Podologin zähle gemäß des Podologengesetzes eindeutig zur zweiten Gruppe. Die dort geregelte Ausbildung sei ausdrücklich darauf ausgerichtet, medizinisch notwendige podologische Maßnahmen unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung durchzuführen. Gleichzeitig bedeute die Einordnung als Heilhilfsberuf aber nicht, dass eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen sei, sofern die betreffende Person über eine Heilpraktikererlaubnis verfüge, könne sie auch eigenverantwortlich heilkundlich tätig werden. Die Heilpraktikererlaubnis könne also inhaltlich eingeschränkt erteilt werden. Weder der Wortlaut noch der Sinn des Heilpraktikergesetzes schließe die Möglichkeit aus, eine auf bestimmte Tätigkeitsbereiche begrenzte Erlaubnis zu vergeben.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

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