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Selbständige zahnmedizinische Verwaltungsassistentin - Neues zur Frage einer Sozialversicherungspflicht

In einer sehr interessanten und wichtigen Entscheidung vom 08.07.2016 (L 4 R 4979/15) befasst sich das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit der Frage, ob eine selbständig in Zahnarztpraxen tätige zahnmedizinische Verwaltungsassistentin nicht doch als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin einzustufen ist. Wir hatten im Kanzleinewsletter schon jüngst über eine Entscheidung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 29.01.2016 (L 1 KR 118/14) berichtet, das die Tätigkeit einer selbständigen Abrechnungsspezialistin als sozialversicherungspflichtig eingestuft hatte. Das Thema beschäftigt die Gerichte zunehmend, womit es umso wichtiger ist, dass man sich mit dieser Thematik auseinandersetzt, wenn man externe Dienstleister in der Praxis einsetzt. Die Entscheidung setzt einen deutlichen Kontrapunkt zur Entscheidung des LSG-Berlin-Brandenburg. Unabhängig davon ist es bei dem Einsatz externer Dienstleister sehr wichtig, dass die Schweigepflicht gegenüber dem Patienten gewahrt wird und ein Einverständnis des Patienten hinsichtlich seiner höchstpersönlichen Daten eingeholt wird, wenn hierin eine Einsichtnahme erfolgt.

Der Fall

In dem konkreten Fall setzte eine niedergelassene Zahnärztin eine geprüfte zahnmedizinische Verwaltungsassistentin in ihrer Praxis ein, die an ihrem Wohnsitz ein Gewerbe im Bereich "Zahnmedizinische Verwaltungstätigkeit" mit Büro angemeldet hat. Die Dienstleisterin erbrachte dabei Praxisverwaltungstätigkeiten für sechs Zahnarztpraxen. Für die Zahnärztin war sie aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Vertrages tätig, wobei sie für ihre Tätigkeit jeweils monatlich aufgeschlüsselt eine Rechnung nach geleisteten Zeitstunden erstellte.

Die Dienstleisterin gab zu ihrer Tätigkeit an, dass diese in der Durchführung und Optimierung der Abrechnung, des Praxismanagements, von Schulungsangeboten für Praxisinhaber und Personal sowie als zertifizierte Hotline-Person für die Praxissoftware bestehe. Lediglich Details zu den Abrechnungen würden besprochen. Sie könne sich u.a. ihre Zeit sowohl innerhalb als auch außerhalb der Praxissprechzeiten frei einteilen.

Die Entscheidung

In dem konkreten Fall wurde die Tätigkeit der Dienstleisterin von dem zuständigen Sozialversicherungsträger als sozialversicherungspflichtig eingestuft, woraufhin die betroffene Zahnärztin erfolgreich Klage vor den Sozialgericht Reutlingen erhob. Auch nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg übte die Dienstleisterin ihre Tätigkeit bei der Zahnärztin selbständig aus, womit sie in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen ist.

Versicherungspflichtig seien in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung sei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV seien Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Weisungsrecht erforderlich

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einer Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege.

Maßgebend sei das Gesamtbild der Arbeitsleistung, dass sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimme. Vorliegend sei die Dienstleisterin aufgrund mündlich geschlossenen, für beide Seiten jederzeit kündbaren Vertrages verpflichtet gewesen, für die Zahnärztin Praxismanagementtätigkeiten zu erbringen, insbesondere Abrechnungen durchzuführen sowie Kostenpläne und Rechnungen zu erstellen.

Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht habe nicht bestanden. Dies gelte zum einen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Zahnärztin habe auch nicht in personeller Hinsicht bestanden. Die Tätigkeit sei ohne Zusammenarbeit mit den Beschäftigten der Zahnärztin verrichtet worden. Auch in fachlicher Hinsicht habe kein Weisungsrecht bestanden. Weder bieten der mündliche Vertrag für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen auf das Bestehen eines solchen Weisungsrechts schließen. Auch die Vergütungsregelung spreche für eine selbständige Tätigkeit (Stundenhonorar (nur) für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde). Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spreche gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 12 KR 26/02 R). (§§ 167 ff. SGB III). Dass die Vergütung nicht von einem bestimmten Erfolg abhängig war, spreche nicht gegen eine selbständige Tätigkeit. Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, könne anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.

Mehrere Auftraggeber - kein Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsanspruch

Für eine selbständige Tätigkeit spreche auch, dass die Dienstleisterin weitere Auftraggeber, nämlich fünf weitere Zahnarztpraxen, für die sie gleichgelagerte Tätigkeiten erbrachte, sowie weitere Praxen, in denen sie Schulungen durchführte, hatte. Zwar sei für jedes Vertragsverhältnis die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gesondert vorzunehmen, jedoch spreche der Umstand, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, für eine selbständige Tätigkeit, nicht zuletzt, weil sie die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber bzw. Arbeitgeber reduziere oder gar aufhebe. Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spreche auch, dass kein Urlaubsanspruch und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestanden.

Dass es einem allgemeinen Trend entspreche, Abrechnungstätigkeiten "outzusourcen", sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung irrelevant. Die Entscheidung, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vereinbart werde, sei aber vom Grundrecht der Betroffenen auf Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG) geschützt und werde nicht durch eine Art "Finanzierungsgarantie" der Sozialversicherungsträger begrenzt.

In dem Fall wurde die Revision nicht zugelassen.

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
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