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Sitzungen der Zulassungsgremien dürfen nicht nur virtuell stattfinden

Um der aktuellen Corona-Pandemie Rechnung zu tragen und die AHA-Regelungen (Abstand halten, Hygiene, Alltag mit Maske) möglichst weitgehend umzusetzen, verzichten Zulassungsgremien bei ihren Sitzungen mitunter auf eine mündliche Verhandlung und halten virtuelle Sitzungen ab. Hierzu sahen sie sich durch ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) an die für die Sozialversicherung zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder vom 30.03.2020 befugt, nach dem Sitzungen der Zulassungsausschüsse als Videokonferenzen bereits nach aktueller Fassung der Ärzte-ZV und der Zahnärzte-ZV möglich seien. Dieser Rechtsansicht sind inzwischen zwei Sozialgerichte entgegengetreten.

Fall 1

Ein Radiologe hatte sich um einen halben Vertragsarztsitz in Pasewalk (Mecklenburg-Vorpommern) beworben. Der Zulassungsausschuss entschied, dass die Verhandlung hierüber wegen der Corona-Lage ausschließlich als Video-/Telefonkonferenz stattfinden werde. Im Eilverfahren rief der Arzt das Sozialgericht Schwerin an und trug vor, er verfüge weder über die technische Ausstattung noch über die notwendigen Kenntnisse, um an der Konferenz in dieser Form teilzunehmen. Außerdem bestehe weder eine medizinische Indikation noch eine organisatorische Notwendigkeit, Niederlassungswillige von der direkten, persönlichen Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen.

Fall 2

Ein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe begehrte eine Sonderbedarfszulassung mit einem vollen Versorgungsauftrag für den Planungsbereich Marburg-Biedenkopf (Hessen). Der zweitinstanzliche Berufungsausschuss lud den Arzt zu einer „mündlichen Verhandlung per Videokonferenz“, an der der Arzt mit seinen Prozessbevollmächtigten auch teilnahm. Gegen die ablehnende Zulassungsentscheidung erhob der Arzt Klage zum Sozialgericht Marburg, mit der er u.a. rügte, eine Videokonferenz ersetze eine mündliche Verhandlung nicht. Ungeachtet der tatsächlichen Schwierigkeiten einer Videokonferenz (schlechte Verbindungsqualität, Sichtbarkeit nur jeweils des gerade sprechenden Teilnehmers, Bedienungsfehler) sei auch in rechtlicher Hinsicht eine Videokonferenz keine Alternative zur Präsenzversammlung des Berufungsausschusses.

Die gerichtlichen Entscheidungen

Beide Gerichte (SG Schwerin, Beschluss vom 01.12.2020 - S 3 KA 36/20 ER -; SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 17.03.2021 - S 12 KA 268/20 -) folgten den Argumenten der Ärzte und hoben jeweils die Zulassungsentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers auf. „Sitzung“ im Sinne der Zulassungsverordnungen meine eine Präsenzversammlung seiner Mitglieder. Die Sitzung schließe die mündliche Verhandlung ein. Aus dem Begriff der Sitzung folge weiterhin, dass andere Verfahrensformen als die Präsenzversammlung (z. B. Umlaufverfahren, Telefonkonferenz) nicht zulässig seien. Insbesondere sei es unzulässig, eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz durchzuführen.

Allein der Umstand der Pandemie lasse Ausnahmen zu den gesetzlichen Vorgaben nicht zu. Der Gesetzgeber habe besondere Regelungen nur vereinzelt für verschiedene Verwaltungsverfahren oder Körperschaften oder die Justiz getroffen, nicht jedoch für das vertrags(zahn)ärztliche Zulassungsverfahren.

Das Schreiben des BMG vom 30.03.2020 breche mit den rechtlichen Vorgaben, wenn darin die Sitzung auf die bloße optische und akustische Wahrnehmung reduziert werde, was ohne weiteres auch innerhalb einer Videokonferenz gegeben sei. Die mündliche Verhandlung als Präsenzversammlung sei gerade mehr, wie die Prozessordnungen mit den Ausnahmevorschriften zur mündlichen Verhandlung zeigten.

Auswirkungen für die Praxis

Bereits die erste Entscheidung des SG Schwerin haben die gesetzlichen Krankenkassen zum Anlass genommen, in der Anhörung zum Entwurf eines „Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungs-gesetzes - GVWG“ eine Anpassung der Zulassungsverordnungen anzuregen. Danach sollen die Zulassungs- und Berufungsausschüsse aus wichtigen Gründen ohne physische Präsenzsitzung abstimmen können. Insbesondere im Bereich der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung seien dringende Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung zu fassen. Ein Fall sei dringend, wenn die Beschlussfassung nicht ohne Schaden oder Gefahr bis zur nächsten physischen Sitzung des Organs aufgeschoben werden könne. Zum anderen müsse es für die Zulassungsgremien möglich sein, Beschlüsse ohne physische Präsenzsitzung zu fassen, solange Sitzungen aufgrund der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden könnten. Anträge auf Zulassungsentziehung sind in diese Regelung allerdings nicht einbezogen. Diese seien weiter in mündlicher Verhandlung zu entscheiden, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Vor dem Hintergrund der derzeitigen guten Erfahrungen mit Videokonferenzen und der Zeit- und Kostenersparnisse solle der Gesetzgeber schließlich perspektivisch über die generelle Möglichkeit von Sitzungen in Videokonferenzen nachdenken.


RA Detlef Kerber
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin | Baden-Baden