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Staatliche Entschädigung für Verzögerung eines Gerichtsverfahrens durch kranken Richter

Das Bundessozialgericht (BSG) veröffentlichte vor kurzem eine Pressemitteilung zu einer Entscheidung vom 24.3.2022 (Az. B 10 ÜG 2/20 R), zu der Frage, ob der Staat für Verzögerungen eines Gerichtsverfahrens durch einen kranken Richter einzustehen hat.

 

Hintergrund

Weil sein Klageverfahren beim Sozialgericht Berlin gegen die Bundesagentur für Arbeit über den Erlass einer Darlehensschuld mehr als viereinhalb Jahre gedauert hatte, verlangte der Kläger 4700 EUR Entschädigung. Die lange Verfahrensdauer beruhte unter anderem auf erheblichen Krankheitszeiten des zunächst zuständigen Kammervorsitzenden.

 

Die Entscheidung

Das Bundessozialgericht billigte dem Kläger einen Entschädigungsanspruch für seinen immateriellen Schaden zu und bezifferte diesen insgesamt mit 2800 EUR.

 

Die Begründung

Die Pressemitteilung führt als Erklärung an, dass der Staat Rechtsuchenden eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung der Justiz schulde. Dazu gehörten personelle Vorkehrungen für Erkrankungen des richterlichen Personals und andere übliche Ausfallzeiten. Diese müssten insbesondere eine wirksame Vertretung und falls erforderlich eine zügige Umverteilung der Geschäfte ermöglichen. Verzögere sich dennoch das Verfahren wegen der Erkrankung des zuständigen Richters, können Betroffene Entschädigung verlangen, soweit deren sonstige Voraussetzungen vorlägen.

 

Fazit

Verzögert sich ein Gerichtsverfahren, weil der zuständige Richter erkrankt, kann das eine Entschädigungspflicht des Staates begründen. Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, die stark von den konkreten Umständen abhängt. Generell handhabt der Staat derlei Entschädigungsansprüche sehr restriktiv.


Robert Prümper

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden