Arzt- und Zahnarztpraxen benötigen oftmals Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten. Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was keinesfalls unkompliziert[...]
Steuerbegünstigte Veräußerung einer Arztpraxis und Zahnarztpraxis auch bei weiterer selbstständiger Tätigkeit im gleichen örtlichen Wirkungskreis möglich
Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss entschieden, dass die steuerbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis zum sogenannten „halben Steuersatz“ unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht gefährdet wird, wenn der Veräußerer weiter im gleichen örtlichen Wirkungskreis auch werbend freiberuflich tätig wird.
Voraussetzung ist allerdings, dass die fortgeführte oder wieder aufgenommene freiberufliche Tätigkeit unterhalb der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze von 10 Prozent liegt (BFH Beschluss vom 11.2.2020 VIII 131/19).
Neben der grundsätzlich unschädlichen lediglich angestellten Tätigkeit, ist hiermit eine weitere alternative Möglichkeit der steuerunschädlichen Tätigkeit nach Praxisveräußerung geschaffen worden. Im Einzelfall sind natürlich die Grenzen der Geringfügigkeit zwingend zu beachten. Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten einer Tätigkeit auch nach Veräußerung Ihrer ärztlichen/zahnärztlichen Praxis.
Rechtsanwalt Dirk Wachendorf
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
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