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„Tracking-Cookies“ – richtige Einwilligung auf der Praxiswebsite

Seit etwa zwei Jahren verleiden ausufernde Cookie-Banner das ungestörte Surfen im Internet; sie werden bei Aufruf vieler Homepages umfangreich vorgeschaltet und die Seitenbesucher sollen eine Auswahl darüber treffen, ob und wenn ja welche Cookie-Nutzung sie den Betreibern einer Homepage erlauben wollen. Das hat natürlich einen Hintergrund, nämlich zwei höchstrichterliche Urteile von EuGH und BGH

Im Kern ging es beide Male darum, dass Homepage-Anbieter nicht ohne die Einwilligung ihrer Nutzer deren Daten mithilfe von Drittanbietern (z. B. Google Analytics) auswerten dürfen. Vielmehr muss ein Homepagebesucher selbst aktiv darüber entscheiden dürfen, ob er sein Nutzerverhalten analysieren lassen will. Herausgekommen sind nach dieser Rechtsprechung besagte Cookie-Banner. Um diese digitalen Störfeuer schnellstmöglich zu beseitigen, klicken Homepagebesucher in aller Regel schnell auf einen Button, der mit „Alles akzeptieren“ o. Ä. betitelt ist; auf die dann tatsächlich aktivierten Cookies wird hingegen nicht geachtet. 

Nunmehr hat allerdings das LG Rostock  ein „Cookie-Urteil“ hervorgebracht, welches näher auf die (un-)rechtmäßige Ausgestaltung von Cookie-Bannern eingeht. Getroffen hat es dabei ausgerechnet einen Anwaltssuchdienst, der auf seiner Homepage ursprünglich einen Cookie-Banner vorschaltete, welcher lediglich zwischen einem grün unterlegten „Ok“-Button sowie den vorangehakten Cookie-Kategorien „Präferenzen, Statistiken, Marketing“ unterschied, die wiederum erst unter einem weiteren Button „Details anzeigen“ näher beschrieben wurden und einzeln deaktiviert werden konnten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen mahnte diese Ausgestaltung des Cookie-Banners ab und die Plattform änderte es darauf dergestalt, dass das Cookie-Banner nun einen grauen Button „Nur notwendige Cookies verwenden“, einen grünen Button „Cookies zulassen“ und einen Reiter „Details zeigen“ zur Auswahl stellte. Klickte der Nutzer den grünen Button an, wurden sämtliche Marketing- und Analysecookies aktiviert. Um einzelne nicht notwendige Cookies hingegen zu deaktivieren, mussten die Seitenbesucher nunmehr über den Reiter „Details anzeigen“ die vorangehakten Drittanbieter-Cookies einzeln deaktivieren. 

Nach dem LG Rostock stellen allerdings beide Varianten keine wirksame Einwilligung im Sinne der DSGVO dar, es verurteilte den Anwaltssuchdienst deswegen zur Unterlassung. Neben diesem Ergebnis ist vor allem der Hinweis aus den Entscheidungsgründen interessant, dass bei der zweiten Variante des „Cookie-Zulassen“-Buttons sämtliche Cookies vorausgewählt und durch Betätigung dieses Buttons aktiviert wurden. Zwar habe der Seitenbesucher die Möglichkeit, sich die Details anzeigen zu lassen und einzelne Cookies abzuwählen. Tatsächlich würde jedoch regelmäßig der Aufwand eines solchen Vorgehens gescheut und deshalb der Button ohne vorherige Information über die Details betätigt werden. Damit wisse der Seitenbesucher aber gerade nicht, welche Tragweite seine Erklärung habe. 

Fazit

Sollte das Urteil des LG Rostock Bestand haben – das Anwaltssuchportal hat Berufung eingelegt – und sich weitere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen, dürfte es mit den eine Vorauswahl treffenden Cookie-Bannern ein Ende haben. Deswegen gilt es, das eigene Cookie-Banner hinsichtlich seiner Voreinstellung zu überprüfen und ggf. anzupassen. Sofern Sie bei dieser Thematik Hilfe benötigen, stehen Ihnen die Datenschutzexperten von lennmed.de Rechtsanwälte gerne beratend zur Seite. 


Rechtsanwältin Walburga van Hövell
lennmed.de Rechtsanwälte
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