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Über Beweiserleichterungen bei der Zeugenvernehmung einer Arzthelferin

Das OLG Dresden befasste sich in seinem Urteil vom 15. März 2022 (Az. 4 U 1972/21) unter anderem mit der Frage, ob die für Ärzte geltenden Beweiserleichterungen auch für die Arzthelferin bei der Zeugenvernehmung anzunehmen sind.

Der Sachverhalt

Vorliegend ging es um eine laparoskopische Appendektomie durch einen Gynäkologen. Die als Patientin behandelte Klägerin verlangte Schadensersatz wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern rund um diese Behandlung.

Die Entscheidung

Das OLG Dresden schloss sich in seiner Berufung der ersten Instanz an und sah keinen Schadensersatzanspruch der Klägerin als gegeben an. Weder sei ihr der Beweis für einen Behandlungsfehler noch der Beweis für einen Aufklärungsfehler gelungen.

Über die Maßstäbe für Arzthelfer

Interessant bei dieser Entscheidung waren die Beweismaßstäbe der als Zeugin für die Aufklärung geladenen Arzthelferin. So nimmt der Senat auch für die Arzthelferin die Maßstäbe an, welche für Ärzte zur Beweiserbringung gelten.

Hiernach müsse sich die Arzthelferin ebenfalls nicht an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnern können. Dies könne angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen nicht erwartet werden. Da an den Nachweis keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen zu stellen seien, dürfe das Gericht seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO auf die Angaben des Arztes stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist“.

Ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgespräches sei – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – der vorliegende Aufklärungsbogen.

Fazit

Somit ist festzuhalten, dass für Arzthelfer bezüglich des Aufklärungsgesprächs ebenfalls die Beweiserleichterungen entsprechend heranzuziehen sind, welche für Ärzte gelten. Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgespräches sei daher bereits dann geführt, wenn die Darstellung der allgemeinen Aufklärungspraxis in sich schlüssig und auf ihrer Grundlage einiger Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Indiziell spreche hierfür ein vollständig ausgefüllter Aufklärungsbogen.


Robert Prümper

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden