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Übergriffiger Umgang mit der Begleitperson einer Patientin

Das Verwaltungsgericht Köln hat sich in seinem Beschluss vom 04.01.2024 (AZ 35 K 3913/23.T) mit der Thematik befasst, inwieweit das Verhalten eines Zahnarztes gegenüber der Begleitperson einer Patientin übergriffig war.

Hintergrund:

Der Antragsteller arbeitete als niedergelassener Zahnarzt in seiner eigenen Praxis. Aufgrund einer Strafanzeige der Begleitperson einer Patientin leitete die Staatsanwaltschaft Aachen ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB ein. Dieser Paragraph normiert, dass wenn jemand eine andere Person gegen deren erkennbaren Willen in sexueller Weise körperlich berührt, um sich oder die andere Person sexuell zu erregen oder zu befriedigen, bestraft wird. Ausweislich des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begrüßte der angeklagte Zahnarzt die Patientin und ihre Begleiterin zu Beginn der Behandlung mit den Worten „Na ihr sexy Ladies“. Zudem habe er die Begleitperson umarmt und ihr Komplimente zu ihrer Strumpfhose sowie zu ihren Haaren gemacht. Am Ende des Praxisbesuchs habe der Antragsteller sie zudem auf die Narben an ihrem Arm, die durch Selbstverletzung entstanden seien, angesprochen. Dabei habe der Zahnarzt der Begleitperson dann über den Arm gestrichen und gesagt, wenn dann, solle sie das richtig machen. Daraufhin zeigte er eine senkrechte Linie, wie man sich umbringen solle.

Das zuständige Amtsgericht erließ daraufhin einen Strafbefehl, gegen den der Zahnarzt Beschwerde einlegte. Er führte aus, dass es bei dem Kommentar zu der Selbstverletzung an jeglichen Sexualbezug fehle und dass seine Äußerungen ironisch gemeint seien. Das Gericht stellte das Ermittlungsverfahren wegen geringer Schuld ein. Nach Abschluss dieses Verfahrens informierte die Staatsanwaltschaft die zuständige Zahnärztekammer, die daraufhin ein berufsrechtliches Verfahren gemäß § 58c HeilBerG NRW einleitete.

Der Vorstand der Zahnärztekammer entschied, dem Zahnarzt eine Rüge zu erteilen und ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 Euro zu verhängen. Nach Erlass des Bescheids beantragte der Zahnarzt die berufsgerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung beim Verwaltungsgericht Köln. Er argumentierte, es gebe keine tragfähigen Feststellungen aus dem eingestellten Strafverfahren und kein konkretes, nachweisbares berufsrechtswidriges Verhalten.

Entscheidung:

Die Kammer des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung der erteilten Rüge unbegründet ist. Es führt aus, dass der Zahnarzt seine berufsrechtlichen Pflichten aus § 29 HeilBerG NRW in Verbindung mit der Berufsordnung der Zahnärztekammer verletzt habe. Zahnärzte seien dazu verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, würdevoll und im Sinne der Menschlichkeit auszuüben. Diese Pflicht umfasse auch den respektvollen Umgang mit Nichtpatienten, darunter auch  Begleitpersonen. Er habe unangemessene Bemerkungen zur „richtigen“ Durchführung eines Suizids gemacht und diese mit einer entsprechenden Handbewegung untermalt. Dieses Verhalten missachte die psychische Verfassung der minderjährigen Begleitperson und stelle eine Verletzung seiner Rücksichtnahmepflicht dar. Und auch wenn unklar sei, ob die Geste auf ihrem oder seinem eigenen Arm gezeigt wurde, bleibe die verbale Pflichtverletzung trotzdem eindeutig bestehen.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

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