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Überschreitung Zahlungsziel beim Zahntechniker und Antikorruptionsgesetz

Das Mitte 2016 in Kraft getretene "Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen" stellt es unter Strafe, wenn der Zahnarzt "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er [...] bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge" (§ 299a StGB).

Spiegelbildlich wird in § 299b StGB auch die Gewährung eines Vorteils an den Zahnarzt (z.B. durch einen Zahntechniker) mit dem Zweck der Bevorzugung unter Strafe gestellt.

Zeitnaher Rechnungsausgleich

Vor diesem Hintergrund ist peinlich genau darauf zu achten, dass bei einem gewährten Skonto die Zahlung dann auch zeitnah erfolgt und Rechnungen des Zahntechnikers zeitnah beglichen werden. Nach Rechnungserhalt wäre es hierbei keinesfalls unkritisch, wenn eine Rechnung über einen längeren Zeitraum nicht beglichen wird, da hierdurch beispielsweise ein Zinsvorteil erwachsen könnte. In einem solchen Fall muss gerade vor dem Hintergrund des Antikorruptionsgesetzes ausgeschlossen werden, dass hier nicht gerechtfertigte Vorteile und Einflüsse auf die Therapieentscheidung entstehen. Bei entstandenen Außenständen, die nicht adhoc ausgeglichen werden können, kommt u.a. die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit den gesetzlichen Verzugszinsen in Betracht, wobei jeder Einzelfall natürlich im Detail zu prüfen ist.

Ein Skonto selber ist auch unter Geltung des Antikorruptionsgesetzes weiter möglich. Bei vertragszahnärztlichen Leistungen kann der Zahnarzt grundsätzlich nur die ihm tatsächlich entstandenen Kosten veranschlagen (z.B. zahntechnische Leistungen eines gewerblichen Dentallabors). Ein Vertragszahnarzt hat gemäß § 16 Abs. 2 a) EKV-Z zu bestätigen, dass die abgerechneten Material- und Laborkosten der gewerblichen Laboratorien tatsächlich entstanden sind und dass er Rückvergütungen, Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen, Bonifikationen und rückvergütungsgleiche Gewinnbeteiligungen mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten an die Kostenträger (Kassen) weitergibt. Auch in den sogenannten Gesamtverträgen einzelner Kassenzahnärztlicher Vereinigungen gibt es entsprechende Regelungen, wie z.B. in § 9 Abs.1 des Gesamtvertrages in Bayern. Hiernach bescheinigt der Kassenzahnarzt durch Abgabe einer Erklärung auf den vereinbarten Formblättern - soweit zutreffend - gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, dass .... (2.) die abgerechneten Material- und Laborkosten der gewerblichen Laboratorien tatsächlich entstanden sind und dass er Rückvergütungen, wie Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen, Bonifikationen oder rückvergütungsgleiche Gewinnbeteiligungen - mit Ausnahme von Skonti, höchstens bis zu 3 % bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang - des in Anspruch genommenen Laboratoriums an die Krankenkasse weitergeben wird.

Skonto und Ausgleich für Risiken Zahnarzt

Auch bei privatzahnärztlichen Leistungen hat es zwischenzeitlich Gerichtsurteile gegeben, die sich mit der Gewährung eines Skontos bei zahntechnischen Leistungen befasst haben. So hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 23.09.2004 (10 U 90/04) entschieden, dass der Einbehalt eines vereinbarten Skontos nicht zu beanstanden ist. Zur Weitergabe dieser Barzahlungsrabatte an den Patienten sei der Zahnarzt nicht verpflichtet, da der Zahnarzt für diese zahntechnischen Leistungen in Vorlage trete und ihm durch die Vorfinanzierung ein eigener Zinsverlust bis zum Zeitpunkt der Erstellung bzw. Fälligkeit der gegenüber dem Patienten erteilten Rechnung entstünde. Entsprechend weist die Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung in Ihrer Broschüre "Zahnmedizin und Zahntechnik - Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis" (online abrufbar unter www.bzaek.de) darauf hin, dass Skonti zulässig sind. Es sei umso mehr gerechtfertigt, als der Zahnarzt in der Regel die Laborrechnung begleicht, noch bevor er vom Patienten die Gesamtsumme (Honorar und Auslagenersatz) erhält und er damit auch ein nicht unerhebliches Ausfallrisiko trägt.

Keine Umgehung Rabatte

Bei der Vereinbarung eines Skontos und der anschließenden Bezahlung der Zahntechnikerrechnung durch den Zahnarzt ist aber darauf zu achten, dass die Rechnung auch zeitnah gezahlt wird. Die Vereinbarung eines "Skonto" darf hier nicht dazu dienen, dass de facto ein versteckter Rabatt gewährt wird, in dem z.B. eine Zahlung nicht wie vereinbart nach 10 Tagen, sondern erst nach einem Monat erfolgt.

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
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