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Unzulässige Beschränkung des Kommunikationsweges - Online-Verträge dürfen auch per Brief gekündigt werden

Eine Klausel, die bei Online-Verträgen eine Kommunikation über ausschließlich elektronische Kommunikationswege vorschreibt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unzulässig. Das entschied das Landgericht (LG) Hamburg in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 29.04.2021 –  312 O 94/20).

Was war geschehen? 

Gegenstand der Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale gegen ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in Hamburg waren zwei Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Energieversorgers, die einerseits die explizite Beschränkung der Kommunikation auf „elektronische Kommunikationswege“ und andererseits die „verursachungsgerechte“ Kostenübernahme des Kunden im Falle einer Kommunikation per Briefpost vorsahen.

Die Verbraucherzentrale stützte ihre Klage darauf, dass die Klauseln den jeweiligen Vertragspartner unangemessen benachteiligten und dementsprechend unwirksam seien. 

Die Entscheidung 

Das LG Hamburg teilte die Auffassung der Verbraucherzentrale und untersagte dem Energieversorger antragsgemäß, die Klauseln in Energielieferverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese zu berufen.

Keine Beschränkung des Kommunikationsweges 

Die vom Energieversorger verwendete Klausel, die den ausschließlich elektronischen Kommunikationsweg vorschreibe, sei wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unzulässig. Die Klausel sei nicht klar und verständlich formuliert und lasse den durchschnittlichen Vertragspartner im Unklaren darüber, wie und in welcher Form er eine wirksame Kündigungserklärung oder einen Widerruf abgeben könne. Die Klausel könne dahin missverstanden werden, dass ein Widerruf oder eine Kündigung in Textform (per Brief), also in der eigentlichen strengeren Form gegenüber der elektronischen Form, nicht möglich sei. Rechtwirksame Erklärungen wie eine Kündigung oder eine Rücktrittserklärung könnten aber grundsätzlich (auch) in der Schriftform ausgesprochen werden.

Entgeltklausel unzulässig

Auch die Entgeltklausel, die vorsehe, dass der Energieversorger in dem Fall, dass der Vertragspartner sich noch nicht für das Kundenportal registriert habe oder er aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen an der elektronischen Kommunikation gehindert sei, die aus der Briefpost resultierenden Kosten dem Kunden „verursachungsgerecht“ in Rechnung stellen könne, sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Bestimmtheits- und Verständlichkeitsgebot.

Der Begriff „verursachungsgerecht“ sei im gegebenen Zusammenhang nicht klar und verständlich und die Kosten, die für die Briefpost in Rechnung gestellt werden, in keiner Weise präzisiert. Es sei schon nicht erkennbar, ob neben den Portokosten weitere Kosten (bspw. für Material oder Bearbeitungsgebühren) berechnet würden, so dass die Kosten unangemessen hoch ausfallen könnten. 


Rechtsanwältin Bita Foroghi, LL.M. oec.
lennmed.de Rechtsanwälte
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