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Unzulässige Patienteninformation - Arzt ist kein Versicherungsvermittler

Das absolute Werbeverbot für freie Berufe ist längst Geschichte. Deshalb ist in diesem Bereich dennoch nicht alles erlaubt. Insbesondere bei der Bewerbung bestimmter Kooperationspartner ist Vorsicht geboten, wie einmal mehr ein neueres Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf zeigt (Urt. v. 19.08.2016, Az.: 38 O 15/16).

Der Fall

Der beklagte Schönheitschirurg ist Inhaber einer Privatpraxis für ästhetische Chirurgie sowie einer Privatklinik (Rechtsform GmbH). Auf der Homepage der Klinik wies er Patienten darauf hin, dass die gesetzlichen Versicherer Kosten nicht tragen, die aus Behandlungen von Folgeschäden rein kosmetischer Operationen entstehen. Zugleich warb er für ein privates Versicherungsunternehmen, das entsprechende Zusatzversicherungen vertreibt. Auf der Website des Versicherers ließ er sich als Partnerarzt listen. Die Wettbewerbszentrale NRW nahm den Arzt auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung in Anspruch.

Die Entscheidung

Zu Recht, entschied das LG Düsseldorf. Der Arzt verstoße gegen das Verbot, seinen Namen und seine Bezeichnung als Arzt für gewerbliche Zwecke herzugeben. Genau das habe der Beklagte mit der Werbung für den Versicherer auf der Seite der Klinik getan. Hierfür sei er als Inhaber und Alleingeschäftsführer der Klinik auch verantwortlich.

Im Übrigen habe er auch gegen das Verbot verstoßen, die Verwendung seines Namens und seiner Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu dulden. Er erhalte eine allgemeine Werbeplattform für seine Praxis und im Übrigen ein weiteres Argument für den Verkauf konkreter medizinischer Operationen.

Das Urteil ist im Übrigen auf Zahnärzte übertragbar. Das Verbot, den freien Beruf und gewerbliche Interessen zu verquicken, ist auch in allen zahnärztlichen Berufsordnungen verankert.

Zu beachten gilt, dass das LG Düsseldorf nur mangels Erheblichkeit für die Entscheidung nicht geprüft hat, ob die Werbung auch gegen das Verbot der sog. "Zuweisung gegen Entgelt" verstößt. Es empfiehlt sich deshalb dringend, solche Kooperationen einer anwaltlichen Prüfung zu unterziehen.

RA Anno Haak, LL.M. Medizinrecht
lennmed.de Rechtsanwälte
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