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Unzutreffender Doktortitel auf Internetplattform - auch irreführende Werbung durch Unterlassen ist verboten

Ärzte und Zahnärzte können auch dadurch wettbewerbswidrig handeln, dass sie eine irreführende Werbung Dritter nicht unterbinden. Das entschied das Landgericht (LG) Hamburg in einem Urteil vom 26.07.2016, dessen Gründe jetzt vorliegen (Az.: 312 O 574/15).

Der Fall

Eine niedergelassene Zahnärztin war ohne jedes eigene Zutun bei mehreren Internetportalen (u. a. Jameda und Sanego) als "Frau Dr. med. dent." bezeichnet worden, ohne promoviert worden zu sein. Die Wettbewerbszentrale forderte sie mehrfach auf, gegen diese irreführende Werbung vorzugehen. Die Zahnärztin reagierte hierauf nicht, unterzeichnete auch keine Unterlassungserklärung, so dass sie schließlich gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.

Die Entscheidung

Das LG Hamburg gab der Klage statt und verurteilte die Zahnärztin dazu, es zu unterlassen, die Bezeichnung "Dr. med. dent." verwenden zu lassen. Die Angabe des Titels ohne Promotion sei eindeutig irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts. Das Gericht stellte zwar fest, dass die Reichweite einer Pflicht, die irreführende Werbung Dritter zu unterbinden, Frage der Umstände des Einzelfalls ist. Deshalb treffe die Zahnärztin zwar keine proaktive Prüfpflicht.

Keine "proaktive" Prüfpflicht

Wenn sie aber Kenntnis davon erhalte, dass mit einem nicht erworbenen Titel ihre Qualifikation falsch dargestellt werde, müsse sie versuchen, diese irreführende Werbung zu verhindern, jedenfalls auf Portalen wie Jameda. Diese seien gerade darauf ausgerichtet, Patienten bei der Auswahl eines (Zahn-) Arztes zu unterstützen und hätten deshalb für die Zahnärztin einen erheblichen, durch Suchmaschinen wie Google potenzierten Werbeeffekt.

Ärzte müssen das Internet also nicht anlasslos auf die Angabe falscher Qualifikationen (z. B. Promotion, Fach(zahn)arzt etc.) durchstöbern. Sofern sie konkret erfahren, dass und wo mit irreführenden Angaben geworben wird, muss von den jeweiligen Betreibern - ggf. mit anwaltlicher Hilfe - verlangt werden, diese zu entfernen.

Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig, vor dem OLG Hamburg läuft die Berufung.

RA Anno Haak, LL.M. Medizinrecht
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin | Baden-Baden