Arzt- und Zahnarztpraxen benötigen oftmals Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten. Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was keinesfalls unkompliziert[...]
Verbot von Vorher-Nachher-Werbung für ästhetische Behandlungen
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil am 31. Juli 2025 (AZ I ZR 170/24) mit der Frage befasst, ob für eine Unterspritzung mit Hyaluron durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.
Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen eine Ärztin, die auf Instagram mit Vorher-Nachher-Bildern für ästhetische Eingriffe wie Lippen- und Nasenkorrekturen mittels Hyaluron-Fillern und Botox warb. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz zur Unterlassung der Werbung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten. Daraufhin ging die Beklagte in Revision.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück und bestätigte, dass Vorher-Nachher-Darstellungen für nicht medizinisch indizierte plastisch-chirurgische Eingriffe außerhalb von Fachkreisen unzulässig seien. Er entschied, dass Hyaluron- und Hyaluronidase-Unterspritzungen als operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 c HWG einzustufen seien. Damit unterlägen auch diese Behandlungen dem Werbeverbot des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG, wonach Vorher-Nachher-Darstellungen unzulässig sind. Das Gericht stellte klar, dass der Begriff „operativ“ nicht auf Eingriffe mit Skalpell beschränkt sei, sondern alle instrumentellen Maßnahmen umfasse, die Form- oder Gestaltveränderungen am Körper herbeiführen. Ziel sei es, Verbraucher vor suggestiver Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit verbundenen Gesundheitsrisiken zu schützen. Grundrechte der Beklagten (Art. 12 und Art. 5 GG) seien durch das Werbeverbot nicht verletzt, da dieses verhältnismäßig sei. Die Revision der Ärztin blieb somit erfolglos.
RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
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