Arzt- und Zahnarztpraxen benötigen oftmals Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten. Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was keinesfalls unkompliziert[...]
Verdächtige Krankschreibung nach Eigenkündigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden), dass die AU-Bescheinigung unter Umständen nicht ausreichen kann, die Krankheit eines Arbeitnehmers nachzuweisen, wenn berechtigte Zweifel bestehen (Urteil vom 08.09.2021 – Az. 5 AZR 149/21).
Der Hintergrund
Eine Arbeitnehmerin in einer Zeitarbeitsfirma hatte kurz vor Ablauf der Probezeit bei ihrem Arbeitgeber gekündigt und am selben Tag eine AU eingereicht. Während der durch die Probezeit kurzen Kündigungsfrist von 14 Tagen erschien sie sodann nicht mehr. Die Arbeitnehmerin soll laut dem Arbeitgeber am Tag der Ausstellung einem Kollegen in ihrem damaligen Einsatzbetrieb telefonisch angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit zu kommen.
Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung. Die Arbeitnehmerin machte hingegen geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden. Sie verlangte Lohnfortzahlung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hatte der Klage der Frau stattgegeben und den Anspruch auf Lohnfortzahlung bestätigt (Urt. v. 13.10.2020 - Az. 10 Sa 619/19).
Entscheidung des BAG
Indes hatte vor dem BAG die Revision des Arbeitgebers Erfolg. Der Senat sei der Ansicht, dass der Beweiswert der AU erschüttert ist, weil diese exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Aufgrund dieser Tatsache hätten ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Die Arbeitnehmerin hätte daher darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht arbeiten konnte. Dieser Beweis hätte insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erbracht werden können. Dem sei die Arbeitnehmerin trotz eines Hinweises des Senats nicht nachgekommen.
(Quelle: https://openjur.de/u/2379430.html)
RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
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