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Vermögensbildung von Kammern – wo sind Grenzen?

Bereits im Jahr 2015 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine zu hohe Vermögensbildung bei der IHK Berlin beanstandet (10 C 6.15), was zu Folge hatte, dass die IHK 13 Millionen Euro Mitgliedsbeiträge rückerstatten musste. Dass die Kammern keine Gelder anhäufen dürfen zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Trier vom 22.02.2018 (2 K 9375/17.TR), die sich ebenfalls mit der Festsetzung von Kammerbeiträgen einer Industrie- und Handelskammer befasst hat. 

In dem konkreten Fall wurde von einem Kammermitglied die Rücklagenbildung des IHK beanstandet. Auch nach Auffassung des VG Trier war einer IHK die Bildung von zweckfreiem Vermögen grundsätzlich verboten. Dies schließe die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, binde die Kammer aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Darüber hinaus müsse auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folge nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden dürfe, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen müsse.  Im konkreten Fall verneinte das Gericht aber einen Verstoß.

Bereits zuvor hatte sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 23.09.2014 (6 A 11345/13) mit der unzulässigen Vermögensbildung von Kammern befasst. Hiernach dürften Beiträge zur Industrie- und Handelskammer nur insoweit erhoben werden, als die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürften daher nicht der Bildung von Vermögen dienen. Aus dem gesetzlichen Verbot der Vermögensbildung folge, dass eine IHK einen ungeplanten Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen müsse. 

 

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn / Berlin / Baden-Baden