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Versorgungswerk Zahnärztekammer Berlin – Berufsunfähigkeit und Verweisungstätigkeiten

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in seinem 29.01.2016 (OVG 12 B 23.14) mit diesem Themenkomplex beschäftigt, wobei es zu dem Ergebnis kommt, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin erst dann vorliegt, wenn die Fähigkeit des Mitglieds "zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit" aus gesundheitlichen Gründen umfassend entfallen ist. Der satzungsrechtliche Begriff der zahnärztlichen Tätigkeit beschränkte sich weder konkret auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des einzelnen Mitglieds noch allgemein auf die Behandlungstätigkeit am Stuhl. Er umfasse vielmehr auch sog. Verweisungstätigkeiten gutachterlicher, wissenschaftlich-forschender oder verwaltender Art, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören.

Einordung der Entscheidung

In unserem Meldungsarchiv finden sich bereits einige Entscheidungen zu der Frage, wann bei Versorgungswerken eine vollständige "Berufsunfähigkeit" vorliegt. Die Satzungen der Versorgungswerke sehen hier zum Teil hohe Hürden vor. Klassisch ist dabei, dass bisher nur praktisch tätig gewordene Zahnärztinnen und Zahnärzte auf Vortragstätigkeiten oder Gutachtertätigkeiten verwiesen werden können. Die Rechtsprechung bestätigt diese Regelungen dabei in vielen Fällen, wobei es zum Teil schwer nachvollziehbar ist, wie ein Praktiker über Nacht zum Wissenschaftler oder spezialisierten Gutachter avancieren soll. Ausnahme ist dabei, dass eine Berufsunfähigkeitsrente nach einer Satzung gezahlt wird, wenn eine "Behandlung am Stuhl" nicht mehr möglich ist. Ein Betroffener muss im Einzelfall die für ihn gültigen Bestimmungen und die Rechtsprechung analysieren, um bei einer Verweigerung einer Berufsunfähigkeitsrente die Erfolgsaussichten einer Klage abschätzen zu können.

RA Michael Lennartz, lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn Berlin Baden-Baden