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VG Düsseldorf – Privatverordnungen bzw. Privatrezepte müssen konkret sein

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 17.02.2017 (Aktenzeichen: 26 K 7307/16) ausgeführt, dass nicht jede Verordnung ausreicht, um die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auszulösen. Bestimmte Anforderungen müssen auf der Verordnung eingehalten werden, um die Erstattungsfähigkeit bei der Beihilfe auszulösen. Eine Sammelbezeichnung bzw. ein Gattungsbegriff reichen nicht aus.

Was das für Sie in der Praxis bedeutet, lesen Sie nachfolgend.

Hintergrund des Urteils ist, dass einer Beamtin mit der Diagnose "Rollnägel mit krankhaftem Nageleinwuchs" die Erstattung der Kosten der Behandlung durch die Beihilfestelle verweigert wurde. Für eine Erstattungsfähigkeit ist es aber erforderlich, dass die Heilbehandlung hinreichend bestimmt ist.

Die Verordnung durch die Fachärzte umfasste "10 x Podologie" und war nicht näher konkretisiert. Dabei umfasst die Podologie beispielsweise sowohl die medizinische Fußpflege, die podologische Komplexbehandlung, wie auch die Herstellung und Verabreichung einer Nagelkorrekturspange.

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung nun, dass sich ein Arzt bei seiner schriftlichen Verordnung auf eine ganz bestimmte Heilbehandlung festlegen muss. Er darf nicht dem Heilhilfsberufler die Auswahl zwischen mehreren möglichen Heilbehandlungen überlassen.

Weiter wird ausgeführt, dass der Arzt durch schriftliche Verordnung (Verschreibung, Rezeptur) die Notwendigkeit und Wirksamkeit des verordneten Mittels und dessen Unschädlichkeit oder Vertretbarkeit im Hinblick auf etwaige Nebenwirkungen bestätigt.

Zudem übernimmt der Arzt auch die Verantwortung für die Inanspruchnahme von Leistungen, die der medizinischen Versorgung dienen und nicht vom Arzt selbst erbracht werden.

Er haftet ggf. bei einer Sorgfaltspflichtverletzung. Das ist dann der Fall, wenn bspw. das gewählte Heil- oder Hilfsmittel nicht unschädlich für den Patienten ist.

RA Manfred Weigt
lennmed.de Rechtsanwälte
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