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Vorbereitungsassistent im MVZ. Und wenn ja, wie viele? Teil 2

Die zahnärztlichen MVZ sind nach wie vor juristisches Neuland. Das SG Marburg hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wie viele Vorbereitungsassistenten ein zahnärztliches MVZ beschäftigen darf (Urt. v. 31.01.2018, Az.: S 12 KA 572/17).

Der Fall

Eine Ein-Mann-MVZ-GmbH mit insgesamt fünf angestellten Zahnärzten beantragte die Genehmigung der Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin. Eine weitere Vorbereitungsassistentin war bereits im MVZ beschäftigt. Die zuständige KZV verweigerte die Genehmigung einer zweiten mit Hinweis darauf pro niedergelassenem Vertragszahnarzt nur ein Vorbereitungsassistent genehmigungsfähig sei. Übertragen auf MVZ in der Angestelltenvariante bedeute dies, nur der zahnärztliche Leiter des MVZ sei zur Ausbildung befähigt, weshalb auch pro MVZ nur ein Vorbereitungsassistent genehmigt werden könne.

Die Entscheidung

Zu Unrecht, urteilte das SG Marburg und gab dem klagenden MVZ recht. Ob die laut KZV entgegenstehende Assistentenrichtlinie eine solche Beschränkung überhaupt normieren könne, ließ das Gericht offen. Eine ausdrückliche Regelung finde sich dort aber jedenfalls nicht.

Das Sozialgericht führte jedenfalls aus, dass die Vorbereitungszeit nicht mehr in gleicher Weise ausschließlich auf die Tätigkeit in Niederlassung vorbereite wie vor der schrittweisen Liberalisierung von Anstellungsmöglichkeiten von Zahnärzten. Insofern sei nicht ersichtlich, warum ein Vorbereitungsassistent nicht auch einem angestellten Zahnarzt zugeordnet werden könne und damit im MVZ mit mehreren angestellten Zahnärzten nicht mehrere Vorbereitungsassistenten gleichzeitig genehmigt werden können sollten.

Im Übrigen seien angestellte Zahnärzte den niedergelassenen in allen berufs- und vertragszahnarztrechtlichen Pflichten inzwischen weitgehend gleichgestellt, rechneten de facto selbst ab (auch wenn im Verhältnis zur KZV stets das MVZ selbst und dessen zahnärztlicher Leiter verantwortlich seien) und könne deshalb einem Vorbereitungsassistenten sämtliche Ausbildungsinhalte näherbringen.

Mit Blick auf die ausdrücklich anders lautende Entscheidung des SG Düsseldorf (Beschl. v. 16.05.2017, Az.: S 2 KA 76/17 ER) die Revision zum BSG zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist unklar.

 

RA Anno Haak, LL.M. Medizinrecht
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn Berlin Baden-Baden