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Vorbereitungsassistenten im MVZ? Und wenn ja, wie viele?

Die Frage, wie viele Vorbereitungsassistenten in einem zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ausgebildet werden dürfen, ist seit Längerem umstritten. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat sich in einem neueren Beschluss jetzt für eine restriktive Linie entschieden (Beschl. v. 16.05.2017, Az.: S 2 KA 76/17 ER).

Der Fall:

Die Antragstellerin, ein zahnärztliches MVZ, beantragte bei der KZV die Genehmigung der Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin. In dem MVZ waren zur Zeit des Antrags neben dem zahnärztlichen Leiter sechs angestellte Zahnärzte und bereits ein Vorbereitungsassistent tätig.

Die KZV lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV erlaube die Beschäftigung nur eines Vorbereitungsassistenten pro Vertragszahnarzt. Das müsse für MVZ entsprechend gelten. Das MVZ als solches sei dem Vertragszahnarzt gleichzustellen und könne deshalb ebenfalls nur einen Vorbereitungsassistenten vollzeitig beschäftigen, unabhängig von der Zahl der angestellten Zahnärzte.

Das MVZ beantragte - neben einer eingereichten Klage - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die KZV durch einstweilige Verfügung zu verpflichten, die zweite Vorbereitungsassistentin zu genehmigen.

Die Entscheidung:

Das Gericht wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ab und gab damit im Ergebnis der KZV (vorerst) recht.

Nur Vertragszahnärzte erfüllten die Voraussetzungen, die spezifischen vertragszahnärztlichen Belange in die Ausbildung der Vorbereitungsassistenten einzubringen. Das von dem MVZ vorgetragene Argument, jeder angestellte Zahnarzt in einem MVZ müsse berechtigt sein, einen Vorbereitungsassistenten zu beschäftigen, verfange nicht.

Der angestellte Zahnarzt sei dem Vertragszahnarzt rechtlich nur angenähert, nicht gleichgestellt. Angestellte dürften (und müssten) sich nach den Mantelverträgen der persönlichen Führung der Praxis durch den Inhaber fügen, rechneten nicht selbst gegenüber dem Patienten ab und seien für die Erfüllung des Versorgungsauftrages nicht persönlich verantwortlich. Mit den reduzierten Pflichten des Angestellten im Vergleich zum Vertragszahnarzt vertrüge es sich nicht, dem Angestellten selbst die Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten zu gestatten.

Das Argument des MVZ, damit würden Vorbereitungsassistenten und die (ärztlichen) Weiterbildungsassistenten, die unstreitig angestellten Ärzten in ärztlichen MVZs zugeordnet werden könnten, zu Unrecht unterschiedlich behandelt, gehe ins Leere, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Die Ärzte müssten nämlich neben der Weiterbildung nicht noch zusätzlich eine Vorbereitungszeit absolvieren, bei den Zahnärzten hingegen sei an der Vorbereitungszeit festgehalten worden.

Nach all dem könnten in einem MVZ nur die dort tätigen Vertragszahnärzte Vorbereitungsassistenten ausbilden. Als "Vertragszahnärzte" in diesem Sinne definiert das Urteil auch das MVZ selbst bzw. als dessen Ansprechpartner den (ggf. angestellten) zahnärztlichen Leiter.

RA Anno Haak, LL.M. Medizinrecht
lennmed.de Rechtsanwälte
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