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Vorsicht: Arztbewertung und Fake

Bestehen anhand des internen Überprüfungsalgorithmus einer Bewertungsplattform Zweifel an der Echtheit von Bewertungen kann der Betreiber der Bewertungsplattform sowohl positive Bewertungen löschen als auch einen entsprechenden Warnhinweis zum Profil mit den verdächtigen Bewertungen veröffentlichen.

Dies ist das Ergebnis zweier aktueller Gerichtsverfahren (vgl. Oberlandesgericht (OLG) München, Urt. v. 27.2.2020 – 29 U 2584/19 und OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.11.2020 – 16 W 37/20) bei denen es um positive Bewertungen und deren Löschung bzw. Kennzeichnung als Fake-Bewertung ging.

In dem Verfahren vor dem OLG München wandte sich ein Zahnarzt gegen die umfängliche Löschung von positiven Bewertungen, die über sein kostenpflichtiges Profil auf dem Ärztebewertungsportal jameda abrufbar waren. Der klagende Zahnarzt verlangte die Wiederveröffentlichung der positiven Nutzerbewertungen auf jameda.de und sah in der nach seiner Meinung sachgrundlosen Löschung der positiven Bewertungen die Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb schützt als sog. offener Auffangtatbestand auch die Angehörigen der freien Berufe, die eigentlich kein Gewerbe betreiben.

Das OLG München verneinte eine Rechtsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB durch die Löschung der positiven Bewertungen.

Der „gute Ruf“ eines Unternehmens, also das unternehmerische Ansehen, das maßgeblich durch Bewertungen auf Bewertungsportalen mitbestimmt werde, werde zwar grundsätzlich durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Dementsprechend könne in der Löschung von positiven Bewertungen auch ein betriebsbezogener Eingriff vorliegen, da durch die Löschung wesentliche Geschäftsaktivitäten, wie die Kundenakquise, unmittelbar beeinträchtigt sein können. Dennoch berechtige die Feststellung eines „Manipulationsverdachts“ jameda zur Löschung.

Zur Erklärung führte das Gericht an: Im Rahmen der gebotenen Interessen- und Güterabwägung der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen sei zu berücksichtigen, dass das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle, die dem Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unterliege.

Im Ergebnis überwiege das Interesse der Beklagten und ihrer Nutzer an einem unverfälschten Meinungsbild auf der Plattform und der daraus resultieren Löschung „verdächtiger“ Bewertungen das Interesse des Klägers daran, nicht durch die Löschung nicht ausschließbar doch valider Bewertungen in seiner Kundenakquise beeinträchtigt zu werden.

In dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. wandte sich ein Zahnarzt wegen der Veröffentlichung eines Warnhinweises auf seinem kostenpflichtigen Profil, dass es dort gekaufte Bewertungen gebe, gegen jameda. An der Aufklärung, wie es zu den angeblichen Manipulationen gekommen sei, hatte der betroffene Zahnarzt im Rahmen der internen jameda-Prüfung nicht mitgewirkt.

Der daraufhin veröffentlichte Warnhinweis lautete

„Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein.

Damit sich die Nutzer ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Bewertungen eines Profils machen können, kennzeichnen wir Profile, bei denen Verdachtsfälle auf Manipulation in Form von gekauften oder in unlauterer Weise beeinflussten Bewertungen aufgetreten sind. Ob die Manipulationen vom Profilinhaber veranlasst wurden, können wir trotz Kontaktaufnahme derzeit nicht endgültig beurteilen.

Wir entwickeln unsere Verfahren permanent weiter, um manipulierte Bewertungen zu identifizieren, entfernen diese und gehen entschieden gegen die Verantwortlichen vor. Es kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Profil weiterhin bzw. künftig manipulierte Bewertungen enthält."

Den gerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch des klagenden Zahnarztes verneinte das OLG Frankfurt a. M. Der Warnhinweis verletze weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG noch sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Dabei sprach das Gericht dem Warnhinweis nebst Text nicht grundsätzlich die Eignung ab, sich auf das persönliche und unternehmerische Ansehen auswirken zu können. Eine solche Kennzeichnung könne dazu führen, dass sich Patienten, die sich über die Plattform informieren, gegen den betroffenen Zahnarzt als behandelnden Zahnarzt entscheiden.

Konkret stelle sich aber der Warnhinweis nebst Text nicht als rechtswidrig dar, da jameda anhand von Emails und IP-Adressen einen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt von manipulierten bzw. gekauften Bewertungen spreche, vorgetragen habe. Im Übrigen habe der Profilinhaber, der direkt von möglichen manipulierten positiven Bewertungen profitiere, weder die Manipulationsvorwürfe ausgeräumt noch an der Aufklärung der konkreten Umstände beigetragen. 

Der veröffentlichte Warnhinweis sei insoweit auch nicht vorverurteilend, da der Warnhinweis ebenso wie der textliche Hinweis nicht direkt in der Ergebnisliste zu sehen waren, sondern proaktiv angeklickt werden mussten. Im Übrigen könne ein verständiger Leser aus dem Wortlaut folgern, dass es sich lediglich um den Verdacht vom klagenden Zahnarzt veranlasster Manipulationen handele.

Schließlich bestehe auch ein öffentliches Informationsinteresse an der Kontrolle von Nutzerbeiträgen, etwa hinsichtlich des Missbrauchs des Portals durch Mehrfachbewertungen oder Bewertungen ohne tatsächlichen Erfahrungshintergrund. Wenn aber schon die Kontrolle von Nutzerbeiträgen durch den Protalbetreiber im öffentlichen Interesse stehe, so müsse dies auch für die Mitteilung des Ergebnisses dieser Kontrolle gelten.


Rechtsanwältin Bita Foroghi, LL.M. oec.
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