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Wann liegt ein Impfschaden vor?

Welche Bedingungen für einen Impfschaden gegeben sein müssen, stellte dieses Jahr das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in seinem Urteil vom 28.04.2022 nochmals klar (Az.: L 6 VJ 254/21). In dem zugrundeliegenden Fall handelte es sich nicht um die Corona Schutzimpfung.

Voraussetzungen für einen Impfschaden

Damit ein Impfschaden anerkannt werden kann, müsse eine Impfreaktion (in der Regel) ärztlich dokumentiert werden. Diese Reaktion müsse über eine bloße übliche Nebenwirkung des verwendeten Impfstoffes hinausgehen und letztlich zu (irgend)einer Funktionsstörung führen. So repetiert das LSG die Bedingungen für die Anerkennung eines Impfschadens.

Hintergrund der Entscheidung

Eine im Jahr 1966 geborene Reinigungskraft wurde nach einer Verwundung am rechten Handgelenk der Kombinationsimpfstoff "Boostrix" gegen Tetanus, Diphtherie und Pertussis verabreicht.

Ein halbes Jahr später beantragte sie beim Land Baden-Württemberg die Entschädigung für einen eingetretenen Impfschaden und legte einen Bericht der R-Kliniken vor. Danach bestünden als Reaktion auf eine Tetanusimpfung vor Monaten heftigste persistierende Schmerzsensationen im linken Oberarm nach distal ausstrahlend.

Das Land lehnte diesen Anspruch ab, woraufhin sie Klage einreichte. Den im Prozess vom Land angebotenen Vergleich zur Anerkennung eines leichten Impfschadens, der nicht zu einer wie von ihr beabsichtigten Beschädigtengrundrente geführt hätte, lehnte sie ab.

Nachdem das Sozialgericht (SG) der Klage noch stattgab, hob das LSG das Urteil nun auf.

Voraussetzungen für einen Impfschaden waren bei der Klägerin nicht erfüllt

Nach Überzeugung des LSG habe das Land zu Unrecht einen Impfschaden festgestellt, sodass die Klägerin die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen nicht beanspruchen könne. Den Anspruch auf Beschädigtengrundrente habe das beklagte Land daher schon deshalb zu Recht abgelehnt. Das SG hätte der Klage somit nicht teilweise entsprechen dürfen, sondern sie vollumfänglich abweisen müssen.

Für die Impfopferversorgung bedürfe es des Nachweises der schädigenden Einwirkung (Schutzimpfung), des Eintritts einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, und einer dauerhaften gesundheitliche Schädigung (Impfschaden). Dies dürfe nicht nur wahrscheinlich sein.

Das vorliegend nachgewiesene Impfgranulom stelle zunächst eine typische Nebenwirkung und keine über die übliche Impfreaktion hinausgehende Impfkomplikation dar. Nicht ansatzweise ärztlich dokumentiert wurden die angeblich nach der Impfung eingetretenen weiteren gesundheitlichen Veränderungen.

Bei der Frau habe tatsächlich bereits vor der Impfung eine ängstlich-depressive Symptomatik samt neurotischer Störungen bestanden, was wesentlich auf erhebliche familiäre und soziale Probleme der Frau zurückzuführen sei. Zudem seien bereits in der Vergangenheit orthopädische Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultergürtel bei der Frau beschrieben worden.


Robert Prümper

lennmed.de Rechtsanwälte

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