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Weitergabe von Praxisinterna an Ärztekammer

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06.11.2020 - 9 Sa 426/20) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einer Ärztin gekündigt werden kann, wenn diese nach ergebnislosen internen Gesprächen über Sicherheitsprobleme in der Praxis mit der Ärztekammer über eben diese Sicherheitsprobleme spricht. 

Die klagende Ärztin, eine alleinerziehende Mutter, war als Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie in der ärztlichen Privatpraxis des beklagten Arztes angestellt. 

Die Klägerin nahm im Rahmen ihrer Tätigkeit Endoskopien vor. Die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist betrug sechs Monate zum 15. bzw. Ende des Kalendermonats. Besorgt über die Bedingungen in der Endoskopie, insbesondere wegen Fehlens sach- und fachkundig ausgebildeten Assistenzpersonals für die Untersuchungen, wandte sich die Klägerin mehrfach an den Beklagten. Hierbei wies sie auch darauf hin, dass die erforderliche Prozess- und Strukturqualität nicht gewährleistet sei. Sie habe große Bedenken hinsichtlich des Patientenwohls und ihrer damit verbundenen Haftung. 

Daraufhin änderte der Beklagte zunächst die Arbeitszeiten der Klägerin und hielt auch nach Hinweis der Klägerin auf das Problem der Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtungen ihrer Kinder an dem vorverlegten Arbeitsbeginn fest. Mit Schreiben vom 31. August 2018 erklärte der Beklagte erstmals die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2019, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

In der Folgezeit monierte die Klägerin die Zustände und Sicherheitsbedenken weiter gegenüber dem Beklagten; wandte sich schließlich an die Ärztekammer und später auch an die Deutsche Gesellschaft für Endoskopiefachberufe (DEGEA).

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 erklärte der Beklagte die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Begründet wurde die Kündigung damit, dass die Klägerin, durch die nicht abgesprochene Anfrage an die Ärztekammer und die Fachgesellschaft, u. a. das Vertrauensverhältnis irreparabel geschädigt habe. 

Nachfolgend wurden noch weitere außerordentliche und ordentliche Kündigungen mit verschiedenen Begründungen ausgesprochen. Die Klägerin machte die Unwirksamkeit der diversen Kündigungen gerichtlich geltend. Das LAG gab der Ärztin im Berufungsverfahren weitgehend recht und erklärte die diversen Kündigungen für unwirksam. Keine der ausgesprochenen Kündigungen habe das Arbeitsverhältnis wirksam beendet. 

Die Anfrage der angestellten Ärztin an die Ärztekammer zu fachlichen Standards und erforderlicher Ausbildung des Personals oder eine Anzeige zur fehlenden Einhaltung fachlicher Standards ohne wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben stelle keine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar, die eine Kündigung rechtfertigen könnte. 

Einschaltung Ärztekammer im Konfliktfall

Das Einschalten der Ärztekammer sei gerade im Falle eines Konfliktes zwischen Ärzten zulässig und nicht zwangsläufig als Anzeige eines Fehlverhaltens zu verstehen. Bei der Ärztekammer handle es sich nicht um eine Strafverfolgungsbehörde; vielmehr obliege ihr auch die Wahrnehmung der Interessen jedes einzelnen Mitglieds und, wie sich auch an der vorgesehenen Einrichtung von Schlichtungsausschüssen ergibt, die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich aus dem Berufsverhältnis ergäben. 

Insbesondere habe die Klägerin unter Beachtung ihrer Rücksichtnahmepflichten Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten zunächst und in erster Linie gegenüber Vorgesetzten vorgebracht und Möglichkeiten der Abhilfe dargelegt. 

Auch der fachliche Austausch der Klägerin mit einer Mitarbeiterin der DEGEA sei nicht zu beanstanden. Darüberhinausgehende Äußerungen der Klägerin, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anzusehen seien oder wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen könnten nicht festgestellt werden. Dementsprechend stelle dieser Austausch ohne wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben keine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten dar, die eine Kündigung rechtfertigen könnte. 

Im Ergebnis könnten keine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten festgestellt werden, so dass die Klägerin mangels wirksamer Kündigungen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung habe. 


RAin Bita Foroghi LL.M. oec.
lennmed.de Rechtsanwälte
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