Arzt- und Zahnarztpraxen benötigen oftmals Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten. Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was keinesfalls unkompliziert[...]
Werbung eines Arztes für Nahrungsergänzungsmittel
In seinem Urteil vom 16.05.2025 befasste sich das Oberlandesgericht Köln mit der Frage, inwieweit ein Arzt für Nahrungsergänzungsmittel werben darf.
Der Fall:
Ein approbierter Mediziner warb unter Angabe seines medizinischen Doktorgrades für bestimmte Nahrungsergänzungsmittel mit dem Hinweis auf „medizinisch fundierte Empfehlungen“. Der Kläger – ebenfalls im Gesundheitsbereich tätig – sah hierin eine irreführende und unzulässige Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts und begehrte eine Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG.
Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück. Es stellte klar, dass bei gesundheitsbezogener Werbung eines approbierten Mediziners eine hohe Beweisanforderung gelte. Aussagen müssten durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt werden. Die beanstandete Formulierung („medizinisch fundierte Empfehlungen“) sei nicht auf Studien oder belastbare Nachweise gestützt. Der Beklagte bliebe den Beweis schuldig.Besondere Bedeutung maß das Gericht der Erwartungshaltung des Verbrauchers bei. Aus dem Berufstitel eines Arztes leite dieser eine besondere Kompetenz ab. Dieser Vertrauensvorschuss verstärke die Wirkung der Werbung – und erhöhe die Verantwortung. Ohne wissenschaftliche Fundierung sei ein solcher Hinweis irreführend und daher unzulässig. Im Ergebnis blieb die Unterlassungsverfügung bestehen.
RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
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