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Werbung für Krankschreibung ohne Arztbesuch ist unzulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg veröffentlichte kürzlich (29.9.2021) in einem Hinweisbeschluss (Az. 3 U 148/20), dass es beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie sei zwar zulässig, jedoch bestünde keine Aussicht auf Erfolg. In der Sache geht es um die Bewerbung eines Geschäftsmodells, bei dem ohne jeglichen persönlichen Kontakt zum Patienten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wird. Dies erachtete bereits das Landgericht (LG) Hamburg als unzulässig.

Hintergrund – Vorinstanz

Das LG Hamburg hatte bereits die Werbung zu einer rein digitalen, über den Messengerdienst Whatsapp abzuwickelnden Krankschreibung als 100% sichere Methode, untersagt. Kläger war hierbei die Wettbewerbszentrale.

Ein solches Modell, wonach die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne persönlichen Kontakt zu Ärztin oder Arzt ausgestellt wird, entspreche nach Auffassung der Richter nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards im Sinne des § 9 S. 2 HWG, weshalb dafür auch nicht geworben werden dürfe. Aussagen wie „100% Akzeptanz bei Arbeitgebern und Krankenkassen seien zudem irreführend. Es lägen ungeklärte juristische Fragen bei dieser Methode vor. So sei gerade nicht davon auszugehen, dass Arbeitgeber und Krankenkassen die streitgegenständlichen AU-Bescheinigungen bei Kenntnis sämtlicher Umstände ihres Zustandekommens anerkennen werden. Es liege mithin gerade keine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, wie sie für eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nötig sei.

Berufung zulässig, aber unbegründet

Der Senat schließt sich der Auffassung des LG an. Die Berufung der Beklagten sei zwar zulässig, aber unbegründet. So können die von der Beklagten in der Berufung vorgebrachten Argumente wie fehlende Expertise bei der Entscheidungsfindung des Gerichts nicht verfangen. Dies auch dann nicht, wenn kein Gutachten durch einen Sachverständigen eingeholt wurde. Ebenso war der Vortrag der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erfolgreich.


Robert Prümper

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

lennmed.de Rechtsanwälte

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