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Werbung zur Intraoralscanner-Technik – und täglich grüßt das zahnärztliche Werberecht

Das Landgericht Aurich (LG) musste sich in seinem Urteil vom 26.01.2022 (Az. 2 O 895/19) mit Werbung im Zusammenhang mit Aussagen zu Behandlungstechniken und Angestelltenverhältnissen befassen.

Worum ging es?

Ein niedergelassener Zahnarzt bediente sich zur Bewerbung seiner Zahnarztpraxis eines Werbeflyers in dem er einerseits einen Zahnarzt erwähnte, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser nur angestellt sei, und andererseits für die Anwendung von Intraoralscannern unter Hervorhebung von Annehmlichkeiten für Patienten („lästige Abdrücke gehören der Vergangenheit an“) warb, ohne auf die Einschränkungen der Technik hinzuweisen, derentwegen auch heute noch häufig Abdrücke gemacht werden. Wegen dieser Werbeaussagen wurde er von einem Zahnarztkollegen gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Zu Recht wie das LG Aurich entschied. Dementsprechend untersagte es dem beklagten Zahnarzt die Werbung in Gänze.

Fehlender Hinweis auf Angestelltenverhältnis wettbewerbswidrig

Hinsichtlich des fehlenden Hinweises auf das Angestelltenverhältnis des beim Beklagten angestellten Zahnarztes bejahte das Gericht einen Verstoß gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut der Berufsordnung für Zahnärzte der Zahnärztekammer, wonach über die Beschäftigung von angestellten Zahnärzten in öffentlichen Ankündigungen nur mit Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden dar. Dieser Verstoß stelle sowohl eine unlautere als auch und irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Das angesprochene Publikum könne den weiteren Zahnarzt in der Praxis als Mitinhaber der Praxis mit persönlicher Haftung interpretieren.

Übertriebene Aussagen zu Behandlungstechniken unzulässig

Auch die Werbung zur Intraoralscanner-Technik wurde als irreführend qualifiziert. Das Intraoralscanner-Verfahren sei schon nicht in dem Sinne neu, dass es eine aktuelle, bahnbrechende und somit völlig neue Behandlungsweg eröffnende Technik wäre. Das Verfahren werde bereits seit längerer Zeit eingesetzt, ohne dass es zu einer Verdrängung früherer Techniken, die als „Abdruck-Verfahren“ bezeichnet werden könnten, geführt habe. Darüber hinaus mache das Verfahren auch nicht in jedem Fall das Fertigen von Abdrücken überflüssig. Die Werbung des Beklagten suggeriere aber eine im Unterschied zu früheren Verhältnissen beschwerdefreie Prothesen-Vorbereitung. Damit würde die Erwartung besonders angenehmer Behandlungstechnik erzeugt, die durch die objektiven Behandlungsaussichten nicht gerechtfertigt sei. Dies sei als irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts zu bewerten.

Fazit

Es bleibt dabei, dass Werbemaßnahmen einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden sollten. Einmal mehr zeigt sich, dass insbesondere die Beschreibung von Behandlungsverfahren der Wahrheit entsprechen muss und die mit dem Verfahren zu erreichenden Erfolge nicht übertrieben werden dürfen.


Bita Foroghi, LL.M. oec.

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