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Zahnbehandlungen im EU-Ausland – Anspruch auf Kostenerstattung bei Implantaten?

Das Landessozialgericht (LSG) München hat sich in seinem Urteil vom 15.03.2016 (L 5 KR 458/15) mit der Frage befasst, ob für Behandlungen im EU-Ausland auch der Grundsatz gilt, dass zahnärztliche Behandlung der GKV nur in begrenzten Ausnahmefällen die Versorgung mit Implantaten umfasst.

In seiner Entscheidung macht das LSG München deutlich, dass gesetzlich Krankenversicherte berechtigt seien, auch Leistungserbringer in anderen Staaten der Europäischen Union - anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen.

Der Versicherte habe Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Nach § 55 Abs. 1 SGB V bestünde damit ein Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig sei.

Der Anspruch auf Kostenerstattung für einen im EU-Ausland beschafften Zahnersatz setze die Genehmigung der Versorgung nach Prüfung einer einem Heil- und Kostenplan vergleichbaren Unterlage durch die Krankenkasse vor der Behandlung voraus. Zahnimplantate zählten gem. § 29 Abs. 2 Satz 9 SGB V nicht zu den zahnärztlichen Behandlungsleistungen, die die Krankenkasse zu erbringen habe.

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin | Baden-Baden