Skip to main content

Zur Erreichbarkeit von Beschäftigten in der Freizeit

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) (Urteil vom 27.09.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22) entschied letztes Jahr über die Erreichbarkeit von Beschäftigten in der Freizeit.

Hintergrund

Ein Notfallsanitäter hatte geklagt. Er sollte als Springer eingesetzt werden. Hierüber wurde er indes außerhalb der Arbeitszeit informiert. Weil der Kläger nicht erreicht werden konnte, wurde er ermahnt. Dabei wurden aufgrund des unentschuldigten Fehlens auch Stunden abgezogen. Dagegen wollte er sich mit der Klage wehren.

Entscheidung des Gerichts

Das LAG stellte klar, dass eine Planänderung grundsätzlich im Sinne des Direktionsrechts für den Dienstherren möglich ist. Indes handle es sich dabei um eine empfangsbedürftige Gestaltungserklärung, die dem Arbeitnehmer auch zugehen müsse. Fehlt dies, so könne der Mitarbeiter dafür nicht ermahnt werden. Der Arbeitnehmer sei auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des Arbeitgebers beispielsweise mittels Telefons in der Freizeit entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen. Ist der Arbeitnehmer bei der Änderung nicht im Dienst, so gelte der Zugang ab Dienstbeginn.

Das LAG ließ darüber hinaus aber im vorliegenden Fall die Entscheidung offen, ob der Arbeitnehmer sich an die Änderung halten müsse, wenn sie ihm in der Freizeit tatsächlich zugehe.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden