Arzt- und Zahnarztpraxen benötigen oftmals Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten. Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was keinesfalls unkompliziert[...]

Gewerberaummietrecht Heilberufe
Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung im Mietrecht (gewerbliches Mietrecht) und Wohnungseigentumsrecht
Wir begleiten Sie – als Praxisinhaber/Unternehmer – in allen Bereichen des Mietrechts Ihre Praxis/Ihr Unternehmen betreffend:
Bei der Anmietung von fremden Räumlichkeiten für seine Praxis sollte ein Arzt/Zahnarzt höchstes Augenmerk auf den Mietvertrag legen, denn er geht damit in der Regel eine langjährige Bindung ein, die umfassend abzusichern ist. Schließlich handelt es sich bei der Anmietung von Praxisräumen um einen Gewerberaummietvertrag, der sich in wesentlichen Punkten wie etwa dem des Kündigungsschutzes von dem Recht der Wohnraummietverhältnisse unterscheidet.
Zu folgenden Themen stehen wir deshalb gerne beratend zur Seite:
- Vertragslaufzeiten und Vertragsverlängerungsrechte
- Nutzung der Mieträume
- Vertraglich geregelte Sonderkündigungsrechte
- Wertsicherung der Miete
- Praxiserweiterungen durch z. B. Aufnahme eines Partners
- Praxisnachfolge/Nachmieter
- Umbauberechtigung und Möglichkeit zur räumlichen Erweiterung
- Konkurrenzschutz
- Mietende
- Besondere Formerfordernisse des Praxismietvertrages
- Mietvertrag für Praxisräume (in „Wohneinheiten“)
- Mietvertrag für Außenbereiche (Garagen, Stellplätze etc.)
- Mietvertrag für Paxisräume (komplette Immobilie)
- Übernahme und Neugestaltung von Mietverträgen bei Inhaberwechsel oder Paxisabgabe
Betreibt ein Arzt in eigenen Räumlichkeiten seine Praxis, so kann er entweder als Mitglied einer WEG oder als Eigentümer eines Grundstücks vor spezielle Fragen des Wohnungseigentumsrechts gestellt werden.
Auch diesbezüglich stehen wir gerne beratend sowie in der Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen zur Seite.