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Ärztliches Werberecht und Nennung Herstellerfirma – noch immer: „Ja, aber…“

Was tun in Zeiten allgegenwärtiger Informationsmöglichkeit, um auf seine Praxis aufmerksam zu machen? Was sind die Möglichkeiten und Grenzen (zahn)ärztlicher Werbung? 

Derartige Fragen erreichen uns täglich, denn die Frage nach der Zulässigkeit einer Werbemaßnahme richtet sich – wie eigentlich immer im Werberecht – nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Hier können Nuancen darüber entscheiden, welche Maßnahmen zulässig sind bzw. tunlichst unterbleiben sollten. Entsprechend vielschichtig sind die Fragstellungen, die sich hieraus ergeben und die zugehörigen Antworten. Regelmäßig beginnen diese mit: „Ja, aber…!“

Eine umfassende Behandlung des ärztlichen Werberechts würde, wie man sich leicht vorstellen kann, den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Anknüpfend an eine aktuelle Anfrage möchten wir aber nachfolgend zur spezifischen Zulässigkeit der Bewerbung der technischen Einrichtung einer Zahnarztpraxis informieren. Hierbei stellt sich die Frage: Ist es zulässig, auf der Webseite einer Zahnarztpraxis die technische Praxiseinrichtung mit Nennung der Herstellerfirmen zu bewerben?  

Das (zahn)ärztliche Werberecht umfasst verschiedene rechtliche Grundlagen, die, nicht nur für sich, sondern häufig auch im Zusammenspiel, bei der Beurteilung, ob eine Werbemaßnahme zulässig ist, eine Rolle spielen. Maßgeblich sind sowohl berufsrechtliche Vorschriften als auch Regelungen des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), des HWG (Heilmittelwerbegesetz) und des MarkenG (Markengesetzes).

Schutzgut der Gesundheit

Zwar hat das ärztliche Werberecht in den letzten Jahren insgesamt eine Ausweitung erfahren, dennoch sind spezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Denn überall dort, wo in der Werbung die Gesundheit ins Spiel gebracht wird, sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen zu stellen, weil einerseits die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat, so dass sich daran anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen, und andererseits mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.11.2014 – 6 U 82/14 m. w. Nachw.).

§ 21 MBO der Bundeszahnärztekammer sieht entsprechend vor: 

„(1) Dem Zahnarzt sind sachangemessene Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufsrechtswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufsrechtswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufsrechtswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegenzuwirken.“

Das Bundesverfassungsgericht (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 18.02.2002 – 1 BvR 1644/01) brach diese Vorgabe herunter auf die Formel: „Nur übertriebene oder marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, soll vermieden werden.“

Was bedeutet das nun für unsere Anfangsfrage? Ist es also zulässig, auf der Webseite darauf hinzuweisen, dass bspw. seit gestern das modernste Gerät der Firma XY im Behandlungszimmer steht und zum Einsatz kommt? Am besten mit exponierter Darstellung der Herstellermarke? 

So diffizil und vielfältig werberechtliche Fragen regelmäßig sind, so kurz ist die Antwort auf diese Frage: Nein!

Technische Ausstattung einer Praxis

Im Hinblick auf die technische Einrichtung einer Zahnarztpraxis dürfen „berufsbezogene und sachangemessene“ (s.o. § 21 Abs. 1 MBO) Hinweise zur technischen Ausstattung der Praxis gegeben werden. So darf etwa auf die technische Ausstattung hingewiesen werden (vgl. BVerfG Beschl. v. 01.06.2011 – 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10). Das bedeutet, dass bspw. auf die „besonders geringe Strahlenbelastung eines Computertomographen“ hingewiesen werden darf. Dies sind Angaben, die für einen potentiellen Patienten bei der Auswahl einer Praxis durchaus von Interesse sein können. Hierbei dürfen auch Fotos mit der technischen Ausstattung der Praxis verwendet werden und/oder eine textliche Beschreibung der Ausstattung erfolgen. 

Unter diese Werbefreiheit fällt allerdings nicht, dass auf den Hersteller des jeweiligen Geräts aufmerksam gemacht wird. Eine Erwähnung von Herstellerfirmen wird von den Gerichten regelmäßig als berufswidrig eingestuft, da „Fremdwerbung“ geeignet sei, Zweifel an der ärztlichen Integrität zu wecken und langfristig das Vertrauen in den Arztberuf zu untergraben (vgl. BVerfG Beschl. v. 01.06.2011 – 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10). Dies trägt auch der Regelung des § 299a Strafgesetzbuch (StGB) Rechnung. Im Übrigen dürfte die Herstellerangabe auch keinen eigenen Informationswert für mögliche Patienten haben, so dass die Nennung insofern nicht zu rechtfertigen sein dürfte. 

Das bedeutet im Ergebnis

Eine namentliche, hervorgehobene Nennung der Herstellerfirmen ist nicht angeraten, da dies sowohl wettbewerbsrechtlich als auch berufsrechtlich Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Berufsrechtlichen stellt eine solche Werbemaßnahme einen Verstoß dar, der disziplinarrechtlich von einem Berufsgericht geahndet werden kann.

Wettbewerbsrechtlich stellen die Wettbewerbsbeschränkungen in den Berufsordnungen der freien Berufe Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG dar, die bei einem Verstoß abgemahnt und gerichtlich geahndet werden können.


RAin Bita Foroghi LL.M. oec.
lennmed.de Rechtsanwälte
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