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Aktuelle Entscheidungen zum Thema Corona

Auch wenn die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie mit dem weitgehenden Fallen der Masken- und Quarantäne-Pflicht spürbar zurückgehen, mahlen die Mühlen der Justiz weiterhin und liefern beständig Entscheidungen zu diesem Themengebiet. Eine kurze Zusammenstellung zu solchen Entscheidungen soll dieser Beitrag vermitteln.

Jugendliche darf sich gegen den Willen der Mutter gegen Corona impfen lassen

Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschied in seinem Beschluss vom 28. Juli 2022 (Az. 2 UF 37/22), dass sich ein 15-jähriges Mädchen auch gegen den Willen ihrer Mutter gegen Covid-19 impfen lassen kann. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die Minderjährige die Tragweite einer Impfung richtig einschätze. Das Gericht führte aus, dass eine strikte Ablehnung durch die Mutter einen Missbrauch des Sorgerechts darstelle, der gegen das Kindeswohl gerichtet sei. Es entzog sodann die elterliche Sorge in dem Teilbereich des Rechts zur Entscheidung über eine Covid-19 Impfung und ordnete die Ergänzungspflegschaft an.

Pfleger darf ohne Coronaimpfung arbeiten

In seinem Beschluss vom 12.12.2022 entschied das Verwaltungsgericht des Saarlandes (Az. 6 L 1548/22), dass ein ungeimpfter Krankenpfleger trotz noch geltender einrichtungsbezogener Impfpflicht arbeiten darf. Es gab damit seinem Eilantrag gegen ein infektionsschutzrechtliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot statt. Zwar sei seit dem 15. März gemäß § 20a I Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises notwendig, um in Kliniken oder Pflegeeinrichtungen arbeiten zu können. Diese Impfpflicht ende jedoch am 31. Dezember diesen Jahres.

Deshalb sei im Rahmen einer Abwägung zwischen der Berufsfreiheit des Krankenpflegers und dem Zweck der Impfpflicht auch die Versorgungssicherheit besonders miteinzubeziehen. So könne der Wegfall schon weniger Pflegekräfte aufgrund des momentanen Pflegenotstandes und Fachkräftemangels im Gesundheitswesen zu einem Versorgungsengpass führen. Der im Eilantrag angegriffene Beschluss vom 30. November mit dem angeordneten Betretungs- und Tätigkeitsverbot sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angemessen, führte das Gericht aus.

Kündigung wegen gefälschtem Impfpass

Dagegen entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf kürzlich (Az. 11 Sa 433/22), dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht sei, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Die Pflicht zum Vorzeigen des vollständigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweises entstand mit Inkrafttreten des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das LAG hatte eine umfassende Beweiswürdigung bei dem seit 19 Jahren in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer vorgenommen. Die Beweislage zulasten des Arbeitnehmer sei erdrückend gewesen, dass die beiden Corona Impfungen tatsächlich nie geimpft worden seien.

Unrichtige Maskenbefreiung mittels Attests

Einem Zeitungsbericht zu Folge kam es am Amtsgericht Weinheim zur einer Verurteilung einer 59-jährigen Ärztin wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Die Ärztin stellte nach Auffassung des Gerichts in mehr als 4.000 Fällen Atteste für die Befreiung von der Maskenpflicht aus, ohne die Betreffenden untersucht zu haben. Dabei sei das Motiv der Frau deren politische Einstellung gewesen.

Fazit

Die Mühlen der Justitia werden weiter langsam, aber stetig mahlen. Es bleibt also spannend.


Robert Prümper

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden