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Aktuelle Rechtsprechung zum Thema Impfverweigerung

In diesem Beitrag verschaffen wir Ihnen einen gebündelten Überblick über kürzlich ergangene Entscheidungen rund um das Thema Arbeitsverhältnis und Impfverweigerung.

Krankenhaus kündigt einer Pflegekraft wegen Impfverweigerung

Weil sich eine medizinische Angestellte nicht gegen Covid impfen lassen wollte, durfte das Krankenhaus seine Mitarbeiterin schon im Juli 2021, also vor Inkrafttreten der sog. „Pflege-Impfpflicht“, kündigen. Dies bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) in seinem Urteil vom 07.07.2022 (Az. 5 Sa 461/21).

Der Schwerpunkt der Begründung lag dabei auf dem Schutz der Patienten und der übrigen Beschäftigten. Dies erlaube es dem Krankenhausträger sein Anforderungsprofil frühzeitig schon so auszugestalten, dass nur noch geimpftes Pflegepersonal beschäftigt wird.

Weiterhin verstoße der Arbeitgeber auch nicht gegen das Maßregelungsverbot. Da die Arbeitnehmerin auch nicht zur Impfung gezwungen worden sei, habe ebenfalls keine Sittenwidrigkeit aufgrund eines Maßregelungsverbots bestanden.

Berücksichtigung müsse zudem der Umstand finden, dass die medizinische Fachangestellte selbst hätte kündigen können. So sei es nach dem LAG nicht zu missbilligen, dass der Krankenhausträger im Spannungsfeld zwischen den Individualrechten der Klägerin und ihren Schutzpflichten gegenüber den Patienten sowie der übrigen Belegschaft das Arbeitsverhältnis unter Verweis auf die fehlende Impfbereitschaft gekündigt habe.

Seniorenheim kündigt Pflegekraft wegen Impfverweigerung

Das LAG Hessen wies zwei Anträge auf einstweiligen Rechtschutz von in der Pflege tätigen ungeimpften Pflegekräften auf weitere Beschäftigung ab (LAG Hessen, 11.08.2022, Az. 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22). Das LAG kam dabei zu dem Ergebnis, dass die nicht geimpften keinen Anspruch darauf haben, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Die Arbeitgeberin habe bei der Abwägung der Interessen die Arbeitnehmer freistellen dürfen. Dabei überwiege das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.

Die Betreiberin des Seniorenheims hatte die Pflegekräfte seit dem 16.03.2022 freigestellt. Sie begründete dies mit der seit dem 15.03.2022 bestehenden Pflicht nach § 20 a Infektionsschutzgesetz. Hiernach müssen Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.

Betretungsverbot für Sekretärin einer Klinik

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) entschied in einem Eilverfahren, dass ein Gesundheitsamt ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für eine Sekretärin einer Klinik aussprechen darf, wenn diese weder einen Genesenennachweis noch den Nachweis einer Impfung gegen das Coronavirus vorlegen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2022 - 13 B 859/22).

Das Gericht bezog sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2022 (Beschluss vom 27.04.2022, Az. 1 BvR 2649/21), wo die Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht festgestellt wurde. Es sei in dem Eilverfahren nicht festzustellen, dass sich die wissenschaftliche Erkenntnislage seit Ergehen der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts derart geändert habe, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Transmission des Virus, offenkundig unzutreffend geworden und deshalb nunmehr von einer greifbaren materiellen Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG auszugehen wäre.


Robert Prümper

lennmed.de Rechtsanwälte

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