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Arbeitsunfall im Homeoffice – BSG muss entscheiden

Ein Arbeitnehmer ist auf dem Weg vom Wohnbereich ins Arbeitszimmer auf der Treppe gestürzt. Das Landessozialgericht NRW sah hierin in seinem Urteil vom 09.11.2020 (L17 U 487/19) keinen Arbeitsunfall, da die Arbeit noch nicht begonnen habe.

In einem vorherigen ähnlich gelagerten Fall hat das Bundessozialgericht genau andersherum entschieden, B 2 U 28/17. Stürze ein Arbeitnehmer, der im Home-Office arbeite, auf der Kellertreppe, könne dies einen versicherten Arbeitsunfall darstellen. Der Versicherungsschutz scheitere nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung des versicherten Arbeitnehmers ereignet habe. Die an der Außentür des Wohnhauses orientierte Grenzziehung für Betriebswege greife gerade nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.

Das Bundessozialgericht muss sich nunmehr mit dem o.a. Urteil des LSG NRW befassen und eine  klar stellende Entscheidung im Revisionsverfahren treffen, der Prozess ist allerdings noch nicht terminiert (Aktenzeichen B 2 U 4/21 R).


Rechtsanwalt Dirk Wachendorf

Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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