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Assistentenrichtlinie reicht als Rechtsgrundlage zur Beschränkung der Assistentenzahl nicht

Sowohl KVen als auch KZVen regeln häufig Begrenzungen der Beschäftigung von Vorbereitungs- bzw. Weiterbildungsassistenten in sog. Richtlinien, die der Vorstand der K(Z)V beschließt. Solche Beschränkungen kann der Vorstand aber rechtmäßiger Weise nicht beschließen, wie jüngst das SG Marburg entschied (Urt. v. 01.03.2021, Az.: S 12 KA 18/20;)

Der Fall

Die Klägerin ist Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin und als solche sowohl zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen als auch zur Weiterbildung befugt. Sie beantragte bei der zuständigen KV die Genehmigung der Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin in einem Umfang von 10 Stunden/Woche ab dem 01.09.2019. Zur Zeit der geplanten Beschäftigung waren der Klägerin bereits die Beschäftigung eines Ausbildungsassistenten in einem Umfang von 20 Wochenstunden und eines Arztes in Weiterbildung in einem Umfang von 10 Wochenstunden genehmigt.

Die KV lehnte daher den Antrag der Beschäftigung einer weiteren Assistentin ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei zwar nur die Beschäftigung von Assistenten im Umfang von insgesamt 40 Stunden (20 + 10 + 10) und damit einer Vollzeitstelle geplant. Indes sei die Zahl der Weiterbildungs- und Ausbildungsassistenten durch die einschlägige Richtlinie der KV unabhängig von der Zahl der Wochenstunden auf insgesamt maximal zwei Assistenten begrenzt.

Die Entscheidung

Die Ablehnung war rechtswidrig, entschied das Sozialgericht. Die Begründung war denkbar einfach. Für eine Begrenzung der Zahl der Assistenten durch vom Vorstand beschlossene KV-Richtlinie fehle eine gesetzliche Grundlage. So hatte es auch das BSG mit Blick auf zahnärztliche Vorbereitungsassistenten zuletzt entschieden (Urt. v. 12.02.2020, Az.: B 6 KA 1/19 R). Im Gegenteil sei in § 79 SGB V ausdrücklich vorgeschrieben, dass für Vertrags(zahn)ärzte verbindliche untergesetzliche Regelungen eines Beschlusses der Vertreterversammlung (VV) bedürften, ein solcher Beschluss war bis zur Entscheidung des SG nicht gefasst.

Das Gericht führte allerdings aus, dass eine Beschränkung auf zwei Assistenten durch Beschluss der VV vor dem Hintergrund des Erfordernisses der persönlichen Leitung der Ausbildung durch den anstellenden durchaus berechtigt sein könnte. Eine Richtlinie des Vorstandes reiche aber eben nicht.


RA Anno Haak, LL.M. Medizinrecht
lennmed.de Rechtsanwälte
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