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Auch der Weg vom Bett ins Homeoffice ist gesetzlich unfallversichert

Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte zuletzt in einer Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 08.12.2021 (Az. B U 4/201 R), dass auch der erstmalige morgendliche Weg vom Bett ins Homeoffice von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt ist. Dies auch noch vor Einnahme des Frühstücks.

 

Hintergrund

Der Kläger, ein Gebietsverkaufsleiter im Außendienst, befand sich am 17.09.2018 auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro (Homeoffice). Dort beginne er üblicherweise sofort zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Hinabsteigen über eine die Räume verbindende Wendeltreppe rutschte er jedoch aus und brach sich einen Brustwirbel.

 

Der Prozess

Die beklagte Unfallversicherung lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab: „Der Unfallversicherungsschutz beginne in einer Privatwohnung auf dem Weg zum Zwecke der erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers.“

Die Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls war zunächst vor dem Sozialgericht erfolgreich, wurde aber in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht aufgehoben: „Der erstmalige morgendliche Weg ins Homeoffice sei kein Betriebsweg, sondern eine unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit nur vorausgehe.“

Die Revision vor dem BSG war zuletzt dann wieder erfolgreich, wo sich wiederum der Ansicht des Sozialgerichts angeschlossen wurde:

„Der Kläger habe einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice habe nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.“

 

Fazit

Das BSG entschied diesen Fall zwar aufgrund einer früher geltenden Rechtslage. Er bestätigt damit aber auch § 8 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch VII, wonach Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte besteht. Diese Vorschrift fand keine direkte Anwendung, weil sie erst später (18.06.2021) hinzugefügt wurde.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden