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Ausgelagerte Praxisräume in 68 km Entfernung sind zu weit

Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), so ist dies – im Gegensatz zur Tätigkeit in einer Zweigpraxis – nicht genehmigungsbedürftig, sondern lediglich anzeigepflichtig. Damit soll der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) ermöglicht werden, die Einhaltung der Anforderungen an ausgelagerte Praxisräume zu überprüfen.

Der Fall

Der Kläger, ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Facharzt für Augenheilkunde, verfügt über zwei halbe Versorgungsaufträge an zwei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen in L und S. Er zeigte der KV an, dass er für seinen Vertragsarztsitz in S einen ausgelagerten Praxisraum nutzen wolle. Das untersagte die KV u. a. mit der Begründung, die Entfernung zwischen dem Praxisstandort in S und dem angezeigten ausgelagerten Praxisraum von 67,6 km mache eine Fahrtzeit von 42 Minuten erforderlich, so dass keine räumliche Nähe mehr bestehe.

Das Urteil

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.12.2020 - L 24 KA 6/18 – die Untersagungsverfügung der KV bestätigt. In den ausgelagerten Praxisräumen des Klägers finde zwar kein – unzulässiger – Erstkontakt mit den Patienten statt, denn er wolle dort jedenfalls zurzeit nur bereits von ihm operierten Patienten bestimmte Nachsorgeleistungen anzubieten. Unbeachtlich sei zudem, dass der Kläger Nachsorgeleistungen auch in S erbringe, denn die Zulässigkeit des Betriebes weiterer Praxisräume setze nicht mehr – wie früher – voraus, dass die in den ausgelagerten Praxisräumen angebotenen Leistungen ausschließlich dort und nicht auch am eigentlichen Vertragsarztsitz angeboten werden.

Die ausgelagerten Praxisräume befänden sich jedoch nicht in räumlicher Nähe zu dem bestehenden Vertragsarztsitz in S. Das Bundessozialgericht habe bereits Zweifel an der räumlichen Nähe geäußert, wenn die Räumlichkeiten mehr als 9 km bzw. 11 km auseinanderliegen. Nach Auffassung des LSG seien jedenfalls Entfernungen von mehr als 30 Km auch in ländlichen Regionen nicht hinnehmbar. Eine Entfernung von 67,6 Km liege weit über der zulässigen Distanz. Bei einer festgestellten Fahrzeit von 45 min könne auch die großzügige Vorgabe der KV, dass die ausgelagerten Räumlichkeiten innerhalb von 30 Minuten mit dem Auto erreichbar sein müssten, keinesfalls eingehalten werden.

Unerheblich sei, dass der Kläger an den ausgelagerten Räumlichkeiten nur eine Tätigkeit im Umfang von bis zu zwei Stunden in der Woche beabsichtige. Eine bestehende räumliche Distanz ändere sich nicht dadurch, dass der Vertragsarzt sich ihre Bewältigung nur für einen Tag in der Woche vornehme.

Zudem sei die mit der räumlichen Nähe bezweckte Erreichbarkeit in Notfällen hier bereits dadurch eingeschränkt, dass der Kläger an zwei nicht nahen beieinanderliegenden Orten jeweils einen Vertragsarztsitz mit einem hälftigen Versorgungsauftrag innehabe. Die daraus resultierenden Schwierigkeiten sollten nicht noch dadurch verstärkt werden, dass der Kläger zusätzlich die Möglichkeit erhalte, weitere ausgelagerte Praxisräume in einer Entfernung zu dem näher gelegenen Vertragsarztsitz zu unterhalten, die selbst bezogen auf diesen Vertragsarztsitz über den Bereich des Zulässigen deutlich hinausgehe.


RA Detlef Kerber
lennmed.de Rechtsanwälte
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