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Bereitschaftsdienst außerhalb der eigenen Praxis verpflichtend

In einem Eilverfahren hat das Sozialgericht Marburg mit Beschluss vom 20.07.2020 - S 11 KA 279/20 ER – entschieden, dass die Verpflichtung eines Vertragsarztes, den ärztlichen Bereitschaftsdienst in einer Bereitschaftsdienstzentrale mit schlechterer Ausstattung als am eigenen Praxissitz durchführen zu müssen, keine unzumutbare Beeinträchtigung darstelle.

Was war geschehen?  

Eine Fachärztin für Augenheilkunde in Hessen wandte sich gegen ihre Diensteinteilung, weil sie den Dienst nicht in ihrer eigenen sehr gut ausgestatteten Praxis ableisten könne, sondern stattdessen ihre Präsenz an dem äußerst minderwertig ausgestatteten Ort des Augenärztlichen Bereitschaftsdienstes, zumal in einer anderen Stadt, verlangt werde. Dadurch werde die Situation für die Patienten am Ort ihres Praxissitzes verschlechtert.

Das Sozialgericht Marburg ist diesem Vortrag nicht gefolgt und hat den Sofortvollzug der Dienstverpflichtung bestätigt. Aufgabe des Bereitschaftsdienstes sei die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten. Dabei werde von dem Vertragsarzt im Bereitschaftsdienst keine optimale oder umfassende ärztliche Versorgung erwartet und verlangt. Er solle sich vielmehr auf qualifizierte Maßnahmen zur Überbrückung der sprechstundenfreien Zeit beschränken und die reguläre Weiterversorgung den behandelnden Ärzten überlassen und ggf. die Einweisung zur stationären Versorgung veranlassen. Diese Aufgabe sei auch mit der möglicherweise minderwertigen Ausstattung in der Bereitschaftsdienstzentrale zu erfüllen.

Die Kassenärztliche Vereinigung dürfe auch den Sitz der Bereitschaftsdienstzentrale unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten festlegen. Der Fokus des gebietsärztlichen Bereitschaftsdienstes sei auf eine flächendeckende augenärztliche Versorgung der Bevölkerung gerichtet. Die Ansiedlung der Bereitschaftsdienstzentrale sei hier zentral unter Berücksichtigung gleichartiger Erreichbarkeit für die Patienten im Einzugsgebiet erfolgt. Die Anbindung an Krankenhäuser sei zudem als gesetzgeberische Zielvorgabe ausdrücklich normiert.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Marburg ist rechtskräftig.


RA Detlef Kerber
lennmed.de Rechtsanwälte
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