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Berufshaftpflicht nunmehr vertragszahnärztliche Pflicht – Handlungsbedarf für die Praxen

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) hat am 25.06.2021 den Bundesrat passiert und ist am 20.07.2021 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält in § 95e SGB V die Einführung einer Versicherungspflicht für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung, und zwar – anders als die bisher geltende berufsrechtliche Versicherungspflicht – mit einer Mindestversicherungs-summe für Personen- und Sachschäden von drei Millionen Euro pro Versicherungsfall.

Für Medizinische Versorgungszentren sowie für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten ist eine Mindestversicherungssumme von fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden pro Versicherungsfall verpflichtend. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Mindestversicherungssumme

Zur Realisierbarkeit von Schadensersatzansprüchen in Fällen von Behandlungsfehlern haben sich, nunmehr sozialgesetzlich normiert, alle vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringer bzgl. beruflicher Haftungsgefahren zu versichern. Zwar bestand auch schon bisher eine berufsrechtliche Pflicht zur Haftpflichtversicherung, allerdings häufig (anders z. B. Berufsordnung Zahnärzte Bayern i. V. m. § 114 VVG: 250.000 € pro Fall, 1.000.000 € pro Jahr) ohne Mindestversicherungssumme und nicht als ausdrückliche vertrags(zahn)ärztliche Pflicht.

Eine Mindestversicherungssumme dieser Größenordnung gab es in den Heilberufekammergesetzen der Länder (bisher in Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen) nur für den Ausnahmefall der sog. PartG mbB, dort sind fünf Millionen Euro vorgeschrieben.

Überprüfung durch Zulassungsausschüsse

Nach § 95e SGB V haben die Zulassungsausschüsse   die bei Ihnen zugelassenen Leistungserbringer bis zum 20.07.2023 zur Vorlage eines ausreichenden Versicherungsnachweises aufzufordern. Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes ist von einem Vertrags(zahn)arzt gegenüber dem Zulassungsausschuss zukünftig auch bei der Zulassung sowie bei der Genehmigung von Anstellungen und ansonsten auf Verlangen des Zulassungsausschusses nachzuweisen. Das Nichtbestehen, die Beendigung oder Änderungen (die den vorgeschrieben Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können) eines Versicherungsverhältnisses sind überdies gegenüber dem Zulassungsausschuss jeweils unverzüglich anzuzeigen.

Erlangt ein Zulassungsausschuss Kenntnis davon, dass kein oder kein ausreichender Berufshaftpflicht-versicherungsschutz besteht oder dass dieser endet und kommt der betreffende Vertrags(zahn)arzt zudem der Aufforderung zur Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nicht unverzüglich nach, kann der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung beschließen bzw. diese auch nach Ablauf von zwei Jahren ohne Vorlage eines ausreichenden Versicherungsschutzes entziehen.

Aktueller Handlungsbedarf

Ob die vorhandene Berufshaftpflichtversicherung die Anforderungen des neuen § 95e SGB V erfüllt sollte zeitnah überprüft werden, wobei bei unserem Kooperationspartner www.auxmed.de (Ansprechpartner Jan Siol) weitere Informationen erhältlich sind.


RA Michael Lennartz                           
lennmed.de Rechtsanwälte
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