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Beweislast und Jameda

Der Fall

Ein Zahnarzt wurde bei Jameda unter der Überschrift „nicht zu empfehlen“ negativ bewertet. Der Jameda-Nutzer hatte in seinem Text behauptet, ihm sei eine „zu hohe und zu runde“ Krone angefertigt worden. Zudem hatte er den Zahnarzt in den Teilbereichen „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“ jeweils mit der Note 5 (mangelhaft) bewertet.

Der Fließtext war auf Beanstandung des Zahnarztes bereits gelöscht worden, veröffentlicht blieben aber die Noten und die Überschrift. Der Bewertete hatte auch deren Löschung verlangt und zur Begründung bestritten, dass der User überhaupt bei ihm in Behandlung war. Jameda hatte daraufhin eine E-Mail des Nutzers an Jameda übermittelt, mit der der Nutzer die Behandlung „bestätigte“, und die Löschung abgelehnt. Die Mail war aber aus „Datenschutzgründen“ fast vollständig geschwärzt bzw. wie es im Urteil kurioser Weise heißt „geweißt“.

Die Entscheidung

Das LG gab dem Zahnarzt nur teilweise recht und verpflichtete Jameda zur Löschung eines Teils der veröffentlichten Noten und der Überschrift. Dies im Übrigen mit einer Begründung, die es Bewerteten in Zukunft eher schwerer machen wird, den Behandlungskontakt mit dem Bewerter zu bestreiten.

Entgegen ersten Darstellungen im der Presse entschied das Gericht keineswegs, die Beweislast dafür, dass die bewertete Behandlung tatsächlich stattfand, liege bei Jameda. Das Gericht entschied genau das Gegenteil. Die Beweislast dafür, dass der Bewerter gar nicht vom Bewerteten behandelt wurde, treffe den Zahnarzt. Jameda sei allerdings dann zur Darlegung von Details verpflichtet, wenn der Bewertete keine Möglichkeit zu substantiellem Bestreiten des Kontakts habe. Die Intensität dieser Prüf- und Darlegungspflicht sei nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Damit liegt das Gericht auf der Linie der BGH-Entscheidung vom 01.03.2016 (Az.: VI ZR 34/15). Wenig erbaulich sind allerdings die weiteren Erwägungen des Gerichts zum Bestreiten des Behandlungskontaktes und der Prüfung durch Jameda im hiesigen konkreten Fall.

Der Zahnarzt hatte zum Beleg der Falschheit der Behauptungen vorgetragen, er sei in keinem einzigen Fall zur Gewährleistung wegen einer „zu runden und zu hohen“ Krone in Anspruch genommen oder gerichtlich verurteilt worden. Schon deshalb sei die Behauptung des Users falsch. Dem gegenüber meinte das Gericht, das sei kein Beleg für die Nichtbehandlung. Denn selbst, wenn die Krone objektiv fehlerfrei gewesen sei, könne der Patient sie doch als zu hoch empfunden haben.

Mit diesen Ausführungen öffnet das LG indes der nicht belegbaren Behauptung fehlerhafter oder mangelhafter Behandlung Tür und Tor. Ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen ist (ggf. auf Basis sachverständiger Bewertung) entweder gegeben oder nicht, dies ist keine Frage des „Empfindens“ oder Meinens.

Insofern hatte der klagende Zahnarzt vollkommen nachvollziehbar argumentiert, dass es gegen die behauptete Behandlung spreche, dass diese nach allgemeinem Verständnis als fehlerhaft charakterisiert werde, obwohl der Bewertete nie mit einem Fehlervorwurf der beschriebenen Art auch nur konfrontiert worden war. Dass das Gericht dies für eine unzureichende Darlegung einer erfundenen Behandlung hält, nimmt Wunder. 

Prüfungspflicht Jameda

Zum Zweiten hatte das Gericht argumentiert, Jameda habe seine Pflicht, zu prüfen, ob die behauptete Behandlung stattgefunden hatte, ausreichend erfüllt. Dazu muss man wissen, dass der User keinen einzigen Nachweis über die Behandlung bei dem klagenden Zahnarzt vorgelegt, sondern nach den Urteilsgründen „ausführlich“ (Email an Jameda ist nicht zugänglich) die Behandlung geschildert und den Behandlungszeitraum genannt habe. Damit habe Jameda von einer tatsächlich stattgehabten Behandlung ausgehen dürfen.

Zwar ist richtig, dass sich Jameda mit diesem Vorgehen und dieser Antwort, wie vom BGH letztes Jahr gefordert, nicht auf eine rein formale Prüfung zurückzog. Viel mehr allerdings unternahm man nicht. Dass die Schilderung der angeblichen Behandlung blumig oder ausführlich ist, kann kaum der geeignete Maßstab sein.

Jameda hat nach eigenen Angaben in einer Pressemitteilung zum Urteil des LG zwar inzwischen sein Prüfverfahren gegenüber dem entschiedenen Fall infolge des BGH Urteils von 2016 verbessert und erweitert. Umso weniger nachvollziehbar ist, dass das LG nun das längst überwundene System der zu laschen Prüfung bei Jameda gleichsam nachträglich als ausreichend beglaubigt.

Stattgegeben wurde der Klage letztlich nur, weil das Gericht mutmaßte, dass die Noten für Behandlung und Vertrauensverhältnis mit dem gelöschten Fließtext stehen und fallen. Die Löschung des Textes wiederum, deren Gründe auch dem Gericht nicht bekannt waren, könne nur dadurch erklärt werden, dass der Text falsche Tatsachenbehauptungen enthalten habe. Für Noten, bei denen dieser enge Zusammenhang nicht gegeben sei, wurde der Löschungsanspruch hingegen verneint (Jameda entfernte während des Berufungsverfahrens dann aber freiwillig auch diese Noten).

Auch wenn es sich nur um eine Einzelfallentscheidung handelt, die formal auf der im letzten Jahr vom BGH vorgegebenen Linie bleibt: im Kampf um die Waffengleichheit von Zahnärzten und ihren Bewertern im Zusammenhang mit Jameda ist die Entscheidung ein klarer Rückschritt.

RA Anno Haak, LL.M. Medizinrecht
lennmed.de Rechtsanwälte
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