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Bewertungsportal und DSGVO – (k)eine Neverending Story?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich aktuell erneut mit dem Bewertungsportal jameda zu befassen. Es ging nochmals um die Frage, ob eine Datenverarbeitung durch den Betreiber des Bewertungsportals auch ohne Einwilligung des jeweiligen Arztes zulässig ist.

Was war passiert?

Ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, der weder ein kostenpflichtiges Paket bei dem Plattformbetreiber jameda gebucht noch ausdrücklich in die Aufnahme seiner Daten in das Portal eingewilligt hatte, nahm jameda auf gerichtlichem Wege auf Löschung seiner personenbezogenen Daten sowie Unterlassung der Veröffentlichung eines zu seiner Person angelegten Profils auf dem Portal in Anspruch.

Erstinstanzlich (LG München I, Urt. v. 06.12.2019 – 25 O 13980/18) wurde jameda verurteilt, sämtliche in der Datenbank des Portals zu dem klagenden Orthopäden gespeicherten Daten sowie die zu ihm abgegebenen Bewertungen zu löschen und es künftig zu unterlassen, ein Profil mit den Daten des Klägers bzw. seiner Praxis und dabei gleichzeitig auf diesem Profil Artikel von zahlenden Kunden zu veröffentlichen. Hinsichtlich weiterer zwanzig Unterlassungsanträge betreffend die Gestaltung des Basis-Profils des Klägers und in Abweichung dazu die Gestaltung der Premium-Profile der zahlenden Kunden wurde die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger die abgewiesenen Unterlassungsanträge weiter. Das Berufungsgericht (OLG München, Urt. v. 19.01.2021 – 18 U 7246/19 Pre) änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass dreizehn weitere Unterlassungsanträge (Klageanträge II 5 bis 16 sowie II 18), u.a. bspw. darauf gerichtet, die Unterscheidung zwischen Basisprofil und bezahltem Profil im Hinblick auf die Möglichkeit Portraitbilder oder individuelle Inhalte und Bilder zu hinterlegen, Erfolg hatten. Gegen das Berufungsurteil legten beide Parteien Revision zum BGH ein.

Kein Unterlassungsanspruch aus DSGVO

Der BGH stellte im Hinblick auf die Revision von jameda fest, dass das Berufungsgericht den weiteren, die Portalgestaltung betreffenden Klageanträgen zu Unrecht stattgegeben habe. Die Voraussetzungen eines sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ergebenden Unterlassungsanspruchs seien nicht erfüllt, da keiner der dort genannten Löschungs- bzw. Unterlassungsgründe gegeben und die Datenverarbeitung damit nicht unrechtmäßig sei.

Im Streitfall habe der Kläger zwar weder in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf dem Portal der Beklagten eingewilligt, noch seien die weiteren Voraussetzungen der Regelung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b bis e) gegeben. Die Datenverarbeitung sei aber rechtmäßig, da die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten und der das Portal nutzenden Öffentlichkeit erforderlich sei. Insofern überwiegten die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers als betroffener Person nicht die von der Beklagten mit dem Portalbetrieb wahrgenommenen berechtigten Interessen. Mit dem betriebenen Bewertungsportal und der (möglichst) vollständigen Aufnahme aller Ärzte verschaffe die Beklagte der das Portal nutzenden Öffentlichkeit zunächst einen geordneten Überblick darüber, von wem und wo welche ärztlichen Leistungen angeboten würden. Darüber hinaus vermittele sie mit der Sammlung, Speicherung und Weitergabe der Bewertungen der das Portal nutzenden Öffentlichkeit einen Einblick in persönliche Erfahrungen und subjektive Einschätzungen von Patienten, die der jeweilige Leser bei der eigenen Arztwahl berücksichtigen könne.

Kein Gleichbehandlungsgebot

Vorliegend agiere jameda auch als "neutrale Informationsmittlerin". Es bestehe kein strenges Gleichbehandlungsgebot zwischen dem kostenfreien Basisprofil und den zahlungspflichtigen Premiumprofilen. Entsprechend führe eine Ungleichbehandlung der Profilformen nicht per se zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen des Portalbetriebs.

Dies sei vielmehr erst dann anzunehmen, wenn der Betroffene durch die spezifische Datenverarbeitung entscheidend schlechter stehe, als er ohne seine Aufnahme in das Portal stünde. Dies sei hier nicht anzunehmen, insbesondere da Ärzten, die zahlungspflichtige Profile gebucht hätten, keine verdeckten Vorteile gewährt würden.


Bita Foroghi, LL.M. oec.

lennmed.de Rechtsanwälte

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