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Bezeichnung medizinischer Gemeinschaftspraxis als Ärztezentrum

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main setzte sich zuletzt in einer Entscheidung (Urteil vom 11.05.2023, Az. 6 U 4/23) mit der Frage auseinander, ob sich eine Gemeinschaftspraxis zweier Ärzte als Ärztezentrum bezeichnen darf.

Hintergrund

Es ging um die Praxis zweier Ärzte, die Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie sind. Überdies ist einer der beiden Ärzte Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Ihre gemeinsam betriebene Praxis bezeichnen sie als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“.

Dagegen wandte sich ein Arzt, der eine Praxis für plastische Chirurgie in Darmstadt betreibt. Er halte die Bezeichnung für irreführend.

Erstinstanzlich hatte das Landgericht im Eilverfahren den beiden Ärzten untersagt, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen, insbesondere Penisoperationen, unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten, wenn in dem Zentrum insgesamt lediglich zwei Ärzte beschäftigt seien.

Hiergegen legten die beiden Ärzte Berufung beim OLG ein. Mit Erfolg.

Die Entscheidung

Die Bezeichnung der Arztpraxis als „Zentrum“ für ästhetische und plastische Chirurgie sei für den Verkehr nicht irreführend, so das OLG.

Maßgebend sei, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung verstehe. Zwar erwarte der Verkehr grundsätzlich bei dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe. Im medizinischen Bereich weise der Begriff „Zentrum“ indes nicht (mehr) auf eine besondere Größe hin. So erfordere nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) keine bestimmte Größe. Das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation sei 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen Ärzten hätten demnach die Möglichkeit, unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ auf dem Markt aufzutreten. Der Verkehr sei dadurch mit der gerichtsbekannten Häufigkeit des Auftretens von MVZs auf dem Markt an diese Begrifflichkeit gewöhnt.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden